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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Ausländisches Online-Portal für Flugentschädigungen bedarf einer deutschen Inkassoerlaubnis

Ein ausländisches Online-Portal für Flugentschädigungen, das sich an deutsche Verbraucher richtet, bedarf einer deutschen Inkassoerlaubnis (LG Hamburg, Urt. v. 21.08.2018 - Az.: 312 O 89/18).

Die Beklagte war ein Unternehmen mit Sitz in Hong Kong, das auf seiner Internetseite u.a. deutschen Fluggästen die Einziehung von Ansprüchen aus der EU-Fluggastrechteverordnung aufgrund von verspäteten bzw. nicht durchgeführten Flugreisen anbot. Sie besaß keine deutsche Inkassoerlaubnis.

Die Anspruchsdurchsetzung geschah entweder in der Form, dass die Beklagte sich eine Vollmacht erteilen ließ oder sie sich die Forderung zur Durchsetzung im eigenen Namen abtreten ließ. Im Falle des Erfolgs zahlte sie die Entschädigungssumme abzüglich einer Erfolgsprovision an die Geschädigten aus.

Der Kläger, ein Rechtsanwalt aus Deutschland, sah hierin einen Wettbewerbsverstoß und klagte auf Unterlassung. Die Beklagte meinte, dass gar kein deutsches Recht zur Anwendung komme, da sie ihren Sitz im Ausland habe.

Das LG Hamburg folgte der Argumentation der Beklagten nicht und verurteilte das Unternehmen zur Unterlassung.

Nach dem Gesetz bedürfe es immer dann einer deutschen Inkassoerlaubnis, wenn Gegenstand der Dienstleistung deutsches Recht sei.

Dies sei im vorliegenden Fall zu bejahen. Zwar beträfen die Ansprüche Entschädigungssumme nach der EU-Fluggastrechteverordnung und somit streng genommen eigentlich kein deutsches Recht. Nach dem Sinn und Zweck der Norm müssten jedoch auch die EU-Verordnungen als deutsches Recht gelten. Denn durch die Harmonisierungsbestrebungen seien das nationale Recht und das Unionsrecht so stark miteinander verzahnt, dass es ansonsten zu willkürlichen Ergebnissen kommen würde. 

Darüber hinaus berate die Beklagte ihre Kunden in jedem Fall auch zu den damit zusammenhängenden prozessualen und materiell-rechtlichen Rechtsfragen, z.B. den Verjährungsregeln. Diese würden sich eindeutig nach deutschem Recht richten.

Da die Beklagte Dienstleistungen erbringe, die das deutsche Recht beträfen, sei eine Inkassoerlaubnis notwendig. Da sie hierüber nicht verfüge, handle sie wettbewerbswidrig.

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