Die AutoComplete-Funktion von Google ist nicht rechtswidrig, so das OLG Köln in einer aktuellen Entscheidung <link http: www.justiz.nrw.de nrwe olgs koeln j2012 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 10.05.2012 - Az.: 15 U 199/11).
Die Auto-Vervollständigungs-Funktion bei Suchmaschinenbetreibern sei keine eigene inhaltliche Äußerung des jeweiligen Anbieters. Daher treffe eine Suchmaschine für mögliche eherverletzende angezeigte Begriffe grundsätzlich keine Haftung.
Im vorliegenden Fall wehrte sich die Kläger dagegen, dass bei Eingabe seines Namens die Suchmaschine u.a. die Wortkombination "Betrug" und "Scientology" im Rahmen der AutoComplete-Funktion anzeigte.
Die Kölner Richter verneinten eine Haftung von Google & Co., denn dem durchschnittlichen User sei bewusst, dass es sich um keine Äußerungen der jeweiligen Suchmaschine handle, sondern vielmehr um fremde Inhalte.
Zu berücksichtigen sei weiter, dass die in der Suchmaske angezeigten Ergänzungssuchbegriffe sich je mit dem Fortschritt der eingegebenen Buchstabenfolge des von dem Nutzer formulierten Suchworts verändern. Bereits bei der Eingabe des ersten Buchstabens des Suchwortes, also noch bevor überhaupt ein Sinngehalt des einzugebenden Suchworts und damit ein etwaiger Themenbezug der initiierten Recherche erkennbar sei, würde in dem sich öffnenden Fenster der Funktion Ergänzungsvorschläge angezeigt. Dies verdeutlichte dass es sich bei den angezeigten Ergänzungsvorschlägen nicht um auf kognitiver Zuordnung basierende Präzisierungsvorschläge, sondern um anhand bloß formaler äußerer Übereinstimmungen gewonnene Ergebnisse handle.