Die automatische Meldung von Positivdaten an die SCHUFA bei Abschluss eines Handy-Vertrages ist durch die berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs.1 f) DSGVO gerechtfertigt (LG Augsburg, Urt. v. 06.06.2024 - Az.: 113 O 4038/23).
Die Klägerin verlangte von dem Telekommunikationsunternehmen, bei dem sie einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen hatte, einen Ausgleich nach Art. 82 DSGVO, weil ohne ihr ein Einverständnis Positivdaten an die SCHUFA übermittelt wurden. Sie war der Ansicht, dass diese Weitergabe eine Datenschutzverletzung darstelle.
Dieser Ansicht hat das LG Augsburg eine klare Absage erteilt.
Das Handeln der Beklagten sei durch die berechtigten Interessen (Art. 6 Abs.1 f) DSGVO) legitimiert:
"Das Gericht sieht bereits keinen Verstoß der Beklagtenseite (…), da die von der Beklagten vorgenommene Datenübermittlung nach der gemäß Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO vorzunehmenden Interessenabwägung gerechtfertigt ist.
1) Das Gericht hat hierbei insbesondere in seine Erwägungen eingestellt, dass die Beklagte hierbei nicht nur eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt, sondern durch die Datenübermittlung mittelbar auch Interessen der Verbraucher und somit letztlich auch der Klagepartei selbst gefördert werden. Dies trifft insbesondere zu, soweit die Beklagte die Einmeldung der Daten zum Schutz der Verbraucher vor Identitätsdiebstahl und sonstigen Betrugsstraftaten vornimmt.
Ein verständiger Verbraucher hat offenkundig ein erhebliches Interesse daran, dass seine Daten nicht für kriminelle Zwecke missbraucht werden und insbesondere nicht widerrechtlich auf seinen Namen Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden.
Die Beklagte hat plausibel dargelegt, dass sie die Daten (auch) an die SCHUFA übermittelt, um derartige Fälle, insbesondere in der Konstellation der sogenannten „Waren“- oder „Paketagenten“ zu vermeiden. Es ist gerichtsbekannt, dass die Opfer derartiger Identitätsdiebstahls-Fälle oftmals erhebliche Unannehmlichkeiten erdulden und in nicht unerheblichem Umfang eigene zeitliche und finanzielle Ressourcen aufwenden müssen, um die Folgen solcher Straftaten zu beseitigen. Die Erschwerung solcher krimineller Handlungen liegt daher im wohlverstandenen Interesse nicht nur der Beklagten, sondern auch der Klagepartei und aller übrigen Telefonkunden."
Und weiter:
“Ein für die Klagepartei weniger belastendes, aber ebenso effektives Mittel zur Erreichung dieses Zwecks als die Übermittlung der Vertragsdaten an die SCHUFA ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.”