Findet sich auf einer Webseite der Hinweis "Anzeige", so ist dieser ausreichend, um den Vorwurf der wettbewerbswidrigen Schleichwerbung zu entkräften <link http: www.justiz.nrw.de nrwe olgs koeln j2013 _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 09.08.2013 - Az.: 6 U 3/13).
Die Beklagte warb unter der URL "<link http: www.status-symptome.de>www.status-symptome.de" für ihre PKW der Marke Dacia. Sie wählte dabei eine satirische Form und wollte damit - nach eigenen Angaben - sich in überspitzter Art und Weise mit dem als krankhaft ironisierten Konsumverhalten anderer Autokäufer auseinandersetzen.
Nachdem die Beklagte eine Abmahnung wegen des Vorwurfs der Schleichwerbung erhalten hatte, platzierte die Beklagte auf ihrer Webseite den Hinweis "Anzeige". Dies reichte der Klägerin jedoch nicht aus, so dass sie ein Gerichtsverfahren anstrebte.
Das OLG Köln verurteilte die Beklagte wegen der Web-Adresse in seiner ursprünglichen Fassung wegen wettbewerbswidriger Schleichwerbung. Der Inhalt erwecke den Eindruck, dass es sich um redaktionell gestalteten Content handle.Insofern treffe die Beklagte eine Aufklärungspflicht, dass es sich hingegen um bloße Werbung handle. Da sie dieser Pflicht nicht nachgekommen sei, liege ein Wettbewerbsverstoß vor.
Durch die Aufnahme des Textes "Hinweis" habe die Beklagte jedoch nach der Abmahnung alles Erforderliche getan. Das Wort "Anzeige" sei als Unterscheidung zwischen redaktionellen und werblichen Beiträgen allgemein bekannt und als solches auch im vorliegenden Zusammenhang geeignet, auf den Werbecharakter hinzuweisen.
Nicht ausreichend sei es, wenn der betreffende winzige und typologisch unauffällige Schriftzug von den Lesern der betreffenden Werbung wahrscheinlich übersehen werden würde. Im vorliegenden Sachverhalt sei dies aber nicht der Fall. Das Wort "Anzeige" sei gut sichtbar und durch seine schwarze Unterlegung sogar in gewisser Weise hervorgehoben.