LG Berlin: Bei Online-Fotoklau nur in bestimmten Fällen MFM-Tabelle anwendbar

11.09.2015

Im Falle der unberechtigten Online-Übernahme eines Fotos ist die Tabelle der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing (MFM-Tabelle) nur dann anwendbar, wenn der Rechteinhaber über eine entsprechende Lizenzierungspraxis verfügt. Gibt es keinerlei Anhaltspunkt für die Höhe, so kann ein Gericht den Schadensersatz in freiem Ermessen auf 100,- EUR schätzen (LG Berlin, Urt. v. 30.07.2015 - Az.: 16 O 410/14).

Es ging um einen Fall des Online-Foto-Klaus. Der Urheber machte neben dem Unterlassungsanspruch den Ersatz der Abmahnkosten und Schadensersatz geltend. Dabei berief sich er sich hinsichtlich des Schadensersatzes auf die Tabelle der Mittelstandsvereinigung Foto-Marketing (MFM).

Das LG Berlin teilte die Anwendbarkeit der MFM-Tabelle nicht. Diese greife nur dann, wenn der Rechteinhaber über eine entsprechende Lizenzierungspraxis verfüge. Da dies hier nicht der Fall sei, könne sich der Kläger nicht auf die MFM-Vorgaben berufen.

Das Gericht schätzte den Schadensersatz in freiem Ermessen auf 100,- EUR und schlug noch einmal einen Aufschlag von 100% auf, weil der klägerische Name nicht genannt worden sei.

Darüber hinaus bejahten die Robenträger den Unterlassungsanspruch und die Erstattung der Abmahnkosten iHv. 507,50 EUR.