Im Falle der unberechtigten Online-Übernahme eines Fotos ist die Tabelle der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing (MFM-Tabelle) nur dann anwendbar, wenn der Rechteinhaber über eine entsprechende Lizenzierungspraxis verfügt. Gibt es keinerlei Anhaltspunkt für die Höhe, so kann ein Gericht den Schadensersatz in freiem Ermessen auf 100,- EUR schätzen <link http: www.online-und-recht.de urteile abmahnung-pixel-law-eingeschraenkte-anwendbarkeit-von-mfm-tabelle-bei-online-foto-klau-landgericht-berlin-20150730 _blank external-link-new-window>(LG Berlin, Urt. v. 30.07.2015 - Az.: 16 O 410/14).
Es ging um einen Fall des Online-Foto-Klaus. Der Urheber machte neben dem Unterlassungsanspruch den Ersatz der Abmahnkosten und Schadensersatz geltend. Dabei berief sich er sich hinsichtlich des Schadensersatzes auf die Tabelle der Mittelstandsvereinigung Foto-Marketing (MFM).
Das LG Berlin teilte die Anwendbarkeit der MFM-Tabelle nicht. Diese greife nur dann, wenn der Rechteinhaber über eine entsprechende Lizenzierungspraxis verfüge. Da dies hier nicht der Fall sei, könne sich der Kläger nicht auf die MFM-Vorgaben berufen.
Das Gericht schätzte den Schadensersatz in freiem Ermessen auf 100,- EUR und schlug noch einmal einen Aufschlag von 100% auf, weil der klägerische Name nicht genannt worden sei.
Darüber hinaus bejahten die Robenträger den Unterlassungsanspruch und die Erstattung der Abmahnkosten iHv. 507,50 EUR.