in einem von uns betreuten Verfahren hat das LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile streitwert-fuer-unerlaubte-online-nutzung-eines-fotos-bei-7500-eur-landgericht-hamburg-20141217 _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 17.12.2014 - Az.: 310 O 162/14) entschieden, dass ein bei einem Online-Fotoklau ein Streitwert von 7.500,- EUR angemessen ist.
Es ging um die unerlaubte Übernahme eines Lichtbildwerkes im B2B-Bereich. Der Beklagte hatte das Foto mehrfach bei Facebook verwendet.
Das LG Hamburg legte zunächst den Streitwert auf 6.000,- EUR fest, auf unsere Beschwerde hin stufte das Gericht die Summe auf 7.500,- EUR hoch.
Bei der Bestimmung des Betrages sei der sogenannte Angriffsfaktor (u.a. Umfang der drohenden Verletzungen und Ausmaß des Verschuldens) ebenso zu berücksichtigen wie der Marktwert des Werkes.
Aus dem Umstand, dass das Foto bei Facebook auch mehrfach eingestellt wurde, folge ein höherer Angriffsfaktor. Der Kläger müsse daher mit umfangreichen (zukünftigen) Nutzungen des Fotos durch den Beklagten rechnen, so dass ein Streitwert von 7.500,- angemessen sei.