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Kategorie: Onlinerecht

LG Köln: Bei Online-Kauf von Gleitsichtbrillen nach bloßen Angaben aus dem Brillenpass ist Warnhinweis erforderlich Mouse-Over-Text nicht ausreichend

Fertigt ein Online-Shop Gleitsichtbrillen nach bloßen Angaben aus dem Brillenpass an, ist ein entsprechender Gefahren-Warnhinweis erforderlich. Ein Mouse-Over-Hinweis ist nicht ausreichend (LG Köln, Urt. v. 10.02.2022 - Az.: 33 O 8/21).

Im vorliegenden Fall ging es um eine Webseite, auf der Verbraucher Gleitsichtbrillen bestellen konnten. Dafür musste der Kunde seine individuelle Sehstärke und weitere Angaben aus seinem Brillenpass angeben. Bestimmte weitere Angaben (wie z.B. Kopf- und Körperhaltung, Augenhöhe usw.) wurden dabei kraft Natur der Sache nicht abgefragt.

Im Rahmen des Bestellvorgangs platzierte die Beklagte folgenden Text:

"Bitte beachten Sie unseren Hinweis bezüglich der Nutzung unserer Gleitsicht."

Ein Mouse-Over-Text wies auf die Gefahren im Straßenverkehr hin, wenn derartige Brillen benutzt würden.

Das LG Köln stufte dies als nicht ausreichend ein, denn auf die mit dem Kauf verbundenen Gefahren werde in nicht ausreichender Form hingewiesen.

Es bestünde eine grundsätzliche Pflicht, bei derartigen Produktionen auf die Risiken hinzuweisen:

"Das Anbieten von Gleitsichtbrillen, die wie vorliegend nur eingeschränkt individuell angepasst werden, ohne hierbei darauf hinzuweisen, dass die Benutzung dieser Brillen im Straßenverkehr gefährlich sein könnte, stellt eine Irreführung nach § 5a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 Nr. 1 UWG dar.

Bei der Information, dass durch die Verwendung von Gleitsichtbrillen, die ohne Ermittlung von Hornhautscheitelabstand, Fassungsvorneigung und Einschleifhöhe hergestellt werden, eine Gefährdung im Straßenverkehr entstehen könnte, handelt es sich im Sinne des § 5a Abs. 1, 2, S. 1 Nr. 1 UWG um eine wesentliche Information, deren Offenlegung zum Schutze der Interessen des Verbrauchers nach den Umständen des Einzelfalls unerlässlich ist. Die Kammer schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des OLG Schleswig (Urt. v. 29.09.2014 – 6 U 2/14, MMR 2015, 390, Rn. 46 ff. an, welches hierzu wie folgt ausgeführt hat:

Indem nämlich die Bekl. Gleitsichtbrillen anbot, die ohne Ermittlung von Hornhautscheitelabstand, Fassungsvorneigung und Einschleifhöhe hergestellt waren, und hierbei nicht auf die Möglichkeit hinwies, dass die Benutzung dieser Brillen im Straßenverkehr gefährlich sein könne, handelte sie nach §§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 5a Abs. 1, Abs. 2 UWG irreführend. Denn hierdurch verschwieg sie ein Risiko und damit eine Tatsache, über die sie unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung nach der Verkehrsauffassung aufzuklären hatte. (…)

Dem angesprochenen verständigen und durchschnittlich informierten Verbraucher wird ohne Warnhinweis nicht bewusst sein, dass die Benutzung der Gleitsichtbrille zu Gefahren im Straßenverkehr führen kann, da einige Angaben aus dem Brillenpass auf der Internetseite abgefragt werden und angegeben werden müssen. Es entsteht somit der Eindruck, die Brille werde durchaus individuell angepasst, sodass der Verbraucher mit einer entsprechenden Beeinträchtigung nicht rechnen wird."

Der von der Webseite praktizierte Warnhinweis mittels Mouse-Over-Effekts sei nicht ausreichend, so das Gericht:

"Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe handelt es sich somit vorliegend um ein Verheimlichen des Hinweises.

Denn der streitgegenständliche Hinweis ist aufgrund seiner konkreten Ausgestaltung nur erschwert zugänglich. Erst wenn der Verbraucher mit der Maus über den innerhalb des Angebots in kleiner Schriftform eingeblendeten Text zur Beachtung der Hinweise zur Nutzung fährt bzw. dieser von ihm angeklickt wird, wird in kleiner Schrift auf mögliche Gefahren im Straßenverkehr hingewiesen.

Das Zusammenspiel dieser einzelnen, von dem Verbraucher zu überwindenden Schritte, um den Hinweis angezeigt zu bekommen, erschwert den Zugang zu dem Hinweis erheblich. Der Text, hinter dem der Hinweis durch Mouse-over-Effekt oder Klicken abgelegt ist, ist auch nicht in einer Weise hervorgehoben, dass der Verbraucher intuitiv mit der Maus über den Text fahren oder diesen anklicken wird. Hinsichtlich des Mouse-over-Effekts ist zudem zu beachten, dass dieser bei der Nutzung von Mobilgeräten nicht funktioniert. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der angesprochene Verkehrskreis einen solchen Hinweis zu Risiken oder Gefahren, wie oben ausgeführt, generell nicht erwarten wird, sodass der Hinweis in den streitgegenstandichen Ausgestaltungen nicht ohne Weiteres erkennbar ist."

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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