Eine fahrlässige Verletzung von Urheberrechten bei der Online-Nutzung eines Fotos liegt immer dann vor, wenn der betroffene Homepage-Betreiber sich nicht vor Verwendung ausreichend über die Rechteinhaberschaft informiert (LG Potsdam, Urt. v. 26.11.2014 - Az.: 2 O 211/14).
Im vorliegenden Rechtsstreit ging um die Frage, ob der Rechteinhaber ein Anspruch auf Schadensersatz hat, weil die Beklagte ohne Erlaubnis ein Foto für ihre Homepage verwendete. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nur, wenn die Beklagte zumindestens fahrlälssig handelte.
Die Beklagte meinte, sie habe das Bild verwendet dürfen. Es stamme von einem Flyer der Firma X. Die Beklagte beauftragte die Firma X regelmäßig mit Arbeiten und habe dementsprechend darauf vertrauen dürfen, dass diese sich um die Lizenzlage gekümmert habe.
Das LG Potsdam war anderer Ansicht und bejahte einen Anspruch auf Schadensersatz.
Es reiche nicht aus, das Foto im Rahmen einer Flyer-Werbung durch die Firma X als Kunde erhalten zu haben. Denn dies berechtigte die Beklagte noch nicht, das Werk auch zu nutzen. Vielmehr sei die Beklagte verpflichtet gewesen, sich selbst über die Lizenzlage zu informieren. Da sie dies nicht getan habe, habe sie nicht sorgfältig und somit fahrlässig gehandelt.