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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Bei Online-Werbung muss Zinssatz für Überziehungskredite "in auffallender Weise" angegeben werden

Bei einer Online-Werbung für ein Girokonto muss der Zinssatz für Überziehungskredite "in auffallender Weise" angegeben werden. Es reicht nicht aus, die Angaben in einer Gesamtdarstellung zu platzieren, vielmehr müssen sie gegenüber den anderen Angaben im Preisverzeichnis deutlich hervorgehoben werden (OLG Frankfurt a.M., Urt. 21.11.2019 - Az.: 6 U 146/18).

Es ging bei der Auseinandersetzung um die Frage, wie die Darstellung für den Zinssatz für Überziehungskredite anzugeben war. Die verklagte Bank hatte sämtliche Informationen zu dem Girokonto in tabellarischer Form online bereitgestellt, so auch den betreffenden Zinssatz für eine etwaige Überziehung.

Dies stufte das OLG Frankfurt a.M. als nicht ausreichend ein.

Die gesetzliche Regelung in Art. 247a § 2 II EGBGB lautet:

"Der Sollzinssatz, der für die Überziehungsmöglichkeit berechnet wird, ist in den nach Absatz 1 zur Verfügung zu stellenden Informationen klar, eindeutig und in auffallender Weise anzugeben."

Nach dem Wortlaut der Norm, so die Richter, reiche es nicht, dass die Angaben nur in der Gesamtdarstellung "versteckt" würden, sondern notwendig sei vielmehr ein deutliches Hervorheben gegenüber anderen Angaben im Preisverzeichnis.

Der Gesetzgeber habe sich bewusst für diese Art der Darstellung entschieden, um für den Verbraucher eine entsprechende Transparenz zu gewährleisten.

Es sei auch kein Widerspruch, dass in der Werbung die Sollzinsen stärker hervorgehoben werden müssten als bei Vertragsschluss.

Die unterschiedliche Behandlung lasse sich vielmehr dadurch erklären, dass dem Gesetzgeber eine Erstreckung dieser erweiterten Pflicht auch auf den Bereich unmittelbar vor Vertragsschluss durch die vollharmonisierende Verbraucherkreditrichtlinie verwehrt gewesen sei. Dass dem Gesetzgeber diese Problematik bewusst gewesen sei, zeigten die Ausführungen in der Gesetzesbegründung, wonach die Regelung von der Richtlinie nicht betroffen sei, da diese nur den Bereich bei/vor Vertragsschluss regele, nicht aber den übrigen Bereich wie hier die Werbung.

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