Bei den Werbeaussagen "Product winner" und "Best product" handelt es sich um Reklame mit Testergebnissen, sodass eine konkrete Fundstelle anzugeben ist, unter der der Verbraucher die näheren Bedingungen der Bewertung nachlesen kann (LG Wiesbaden, Urt. v. 10.10.2018 - Az.: 12 O 29/18).
Die Beklagte vertrieb Medizintechnik und Pflegeprodukte und warb mit den Sätzen
"Product winner"
und
"Best product"
auf seiner Homepage. Es fanden sich keine näheren Erläuterungen, insbesondere war keine Verlinkung zu einer Drittseite vorgenommen, auf der sich etwaige Informationen befanden.
Das LG Wiesbaden beurteilte diese Werbung als wettbewerbswidrig.
Denn die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze hinsichtlich der Pflicht zur Fundstellenangabe kämen auch im vorliegenden Fall zur Wendung.
Bei den Erklärungen "Best Product" und "Product winner" handle es sich nicht anderes als um die Verwendung von Testergebnisses, wie es beispielsweise auch bei dem Wort "Award" gegeben sei. Eine solche Auszeichnung werde von einer Jury unter Verwendung von Auswahlkriterien vergeben. Der Zweck liege darin, das ausgezeichnete Produkt gegenüber anderen Produkten hervorzuheben, wodurch dem Verbraucher die Kaufentscheidung erleichtert werden solle.
Die Beklagte sei also verpflichtet gewesen, entsprechende Fundstellen anzugeben oder weiterführende Informationen anzugeben, damit der User nachlesen könne, welche Kriterien bei der Entscheidung berücksichtigt worden seien.