Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung <link http: www.online-und-recht.de urteile eigenes-lizenzmodell-kann-bei-schadensberechnung-im-urheberrecht-zugrunde-gelegt-werden-i-zr-42-06-bundesgerichtshof--20090326.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 26.03.2009 - Az.: I ZR 42/06) klargestellt, dass bei der Berechnung des Schadensersatzes bei Urheberrechtsverletzungen durchaus auch das eigene Lizenzmodell des Geschädigten zugrunde gelegt werden kann.
Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass der Geschädigte vor Gericht zweifelsfrei nachweisen könne, so die Richter, dass er in der Vergangenheit zu den entsprechenden Konditionen mit Dritten Verträge abgeschlossen hat. Dann könne die Höhe des Schadensersatzes auch auf Basis der Zahlen des Verletzten erfolgen.
Siehe dazu auch unsere Law-Podcasts "Ansprüche bei Artikel- oder Webseitenklau - <link http: www.law-podcasting.de ansprueche-bei-artikel-oder-webseitenklau-teil-1 _blank external-link-new-window>Teil 1 und <link http: www.law-podcasting.de ansprueche-bei-artikel-oder-webseitenklau-teil-2 _blank external-link-new-window> und Teil 2" und <link http: www.law-podcasting.de doppelter-schadensersatz-bei-kopierten-bildern-im-web _blank external-link-new-window>"Doppelter Schadensersatz bei kopierten Bildern im Web".