Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Bestell-Button bei Amazon Prime ist wettbewerbswidrig

Die Ausgestaltung des Bestell-Buttons bei Amazon Prime entspricht nicht den gesetzlichen Regelungen und ist somit wettbewerbswidrig <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 03.02.2016 - Az.: 6 U 39/15).

Es ging um die rechtliche Bewertung des Bestell-Buttons beim Internet-Riesen Amazon.

Der Bestellvorgang für die Premium-Mitgliedschaft Prime im Frühjahr 2014 gliederte sich in verschiedene Schritte. Zunächst konnte der Kunde eines der Angebote per Mausklick auswählen. Setzte er zusätzlich in einem entsprechenden Kästchen einen Haken, wurden die Angebote Prime oder Prime Instant Video um den DVD-Verleih ergänzt. Nach Angaben zur Zahlungsweise und zur Adresse gelangte der Kunde schließlich zu dem mit "Angaben bestätigen" überschhebenen letzten Schritt.

Dort war zunächst neben Informationen über u.a. den Preis der jeweils gewählten Leistung/en und einen Gratiszeitraum von 30 Tagen eine Schaltfläche mit der Aufschrift "Jetzt anmelden" vorgesehen. Nach erfolgloser Abmahnung durch die Klägerin im März 2014 änderte Amazon die Aufschrift der Schaltfläche in "Jetzt gratis testen - danach kostenpflichtig". 

Nach <link https: www.gesetze-im-internet.de bgb __312j.html _blank external-link-new-window>§ 312j Abs. 3 BGB muss ein Bestell-Button die Worte "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer anderweitigen, entsprechend eindeutigen Formulierung versehen sein.

Diesen Anforderungen genüge die Ausgestaltung bei Amazon nicht, so die Kölner Richter.

Die Beschriftung "Jetzt gratis testen - danach kostenpflichtig" weise den Verbraucher keinesfalls ebenso deutlich wie "zahlungspflichtig bestellen" darauf hin, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber Amazon verbunden sei.

Die gewählte Formulierung sei darüber hinaus sogar irreführend, so die Ansicht des OLG Köln. Denn es bestehe die Gefahr, dass der Verbraucher glaube, lediglich eine kostenfreie Probezeit zu buchen, und dass ihm ein solcher Gratistest nur "jetzt" möglich sei. Der Gesamtkontext der Webseite mit den Überschriften "Jetzt 30 Tage testen" und "Bitte überprüfen und bestätigen Sie ihre Angaben, um die Probezeit zu starten" verstärke diese Gefahr.

Rechts-News durch­suchen

29. September 2026
Wer ein Auto online kauft, kann den Vertrag nicht wegen eines falsch beschrifteten Online-Bestellbuttons rückabwickeln.
ganzen Text lesen
28. September 2026
Wer in vergleichender Werbung ein Testergebnis mit einem klar lesbaren Sternchenhinweis belegt, muss keine Irreführung befürchten, selbst wenn das…
ganzen Text lesen
25. September 2026
Wer die Ergebnisse von Stiftung Warentest mit Affiliate-Links verknüpft, nutzt die bekannte Marke zu Werbezwecken aus und muss mit Unterlassungs- und…
ganzen Text lesen
22. September 2026
Wer Fake-Profile mit fremden Marken und Gesichtern duldet (sog. Scam-Ads), haftet, wenn er trotz Kenntnis nicht schnell genug reagiert.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen