Die Klägerin des zugrundeliegenden Rechtsstreits war Abteilungsdirektorin bei der Beklagten und bei dieser seit 25 Jahren tätig. Sie hatte mit der Beklagten einen Aufhebungsvertrag geschlossen, nach welchem das Arbeitsverhältnis zu Ende Juni 2012 beendet werden sollte. Im Dezember 2011 kündigte die Beklagte der Klägerin fristlos.
Hintergrund war ein Posting des Ehemannes der Klägerin bei Facebook. Dieser hatte betreffend die Vorstände der Beklagten geschrieben:
"Naja, irgendwann stehen alle Schweine vor einem Metzger".
Des weiteren hatte er eine piktographische Fischdarstellung veröffentlicht, bei der das Mittelstück des Fisches durch das Sparkassensymbol dargestellt war. Neben dem Piktogramm fand sich die Anmerkung:
"Unser Fisch stinkt vom Kopf".
Unter dem Kommentar "Gefällt mir" stand der Name der Klägerin.
Das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau (Urt. v. 21.03.2012 - Az.: 1 Ca 148/11) sah die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nicht als gegeben an. Soweit die Beklagte sich auf die von dem Ehemann der Klägerin bei Facebook geposteten Erklärungen stütze, treffe die Klägerin für diese grundsätzlich keine Verantwortung.
Die Beklagte habe nicht beweisen können, dass die Klägerin den "Gefällt mir"-Button selbst gedrückt habe. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, rechtfertige dies nicht den Ausspruch einer fristlosen Verdachtskündigung. Der Beklagten würde durch den einmaligen Pflichtverstoß die Fortsetzung des ohnehin zu Ende Juni 2012 endenden Arbeitsverhältnisses nicht unzumutbar gemacht, zumal das Arbeitsverhältnis seit 25 Jahren unbeanstandet bestanden habe.
Das Betätigen des "Gefällt mir"-Buttons habe allenfalls eine Abmahnung gerechtfertigt.