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Kategorie: Onlinerecht

OGH: Beweislast bei DSGVO-Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO

Der Oberste Gerichtshof (OGH) in Österreich hat ein Grundlagen-Urteil zur Beweislast bei DSGVO-Schadensersatzansprüchen getroffen. Danach kehrt sich nach Art. 82 DSGVO lediglich hinsichtlich des Verschuldens die Beweislastumkehr um. Der Kläger muss aber weiterhin den Kausalitätszusammenhang und den Schadensnachweis voll erbringen. Hier kehrt sich die Beweislast nicht um (OGH, Urt. v. 27.11.2019 - Az.: 6 Ob 217/19h).

Der Kläger verlangte von einer Auskunftei Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO, weil diese eine falsche Information über den Schuldenstand des Klägers mitgeteilt hatte. Dadurch konnte der Kläger einen bestimmten Kreditvertrag nicht abschließen, sondern musste zu einem anderen Anbieter wechseln, der schlechtere Konditionen hatte. Den dadurch eingetretenen Schaden verlangte der Gläubiger nun ersetzt.

Im Rahmen dieser Auseinandersetzung hatte der OGH zu entscheiden, welche Wirkung hinsichtlich der Beweislast die Regelung des Art. 82 DSGVO zukommt. 

Normalerweise trifft den Anspruchsteller die volle Beweislast, d.h. er muss alle Voraussetzungen nachweisen, um sein Begehren gerichtlich durchzusehen. 

Bei Art. 82 DSGVO war bislang umstritten, inwieweit die Norm eine Umkehr dieser Beweislast vornimmt.

Der OGH hat nun geurteilt, dass lediglich hinsichtlich des Verschuldens sich die Beweislast umkehrt. Hinsichtlich aller anderen Voraussetzungen (insb. Kausalität und Schaden) treffe den Kläger weiterhin die volle Nachweispflicht:

" Nach völlig einhelliger Auffassung ist aus der Bestimmung des Art 82 DSGVO keine Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität abzuleiten.

Auch die in der Revision dafür angeführten Stimmen bejahen eine solche nicht. Nach Schweiger (in Knyrim, DatKomm Art 82 DSGVO Rz 91) sind die haftungsbegründenden Tatsachen vom Anspruchsteller zu behaupten und zu beweisen, sohin der Eintritt eines (materiellen oder immateriellen) Schadens, der Normverstoß, dh die (objektive) Rechtswidrigkeit durch den Schädiger, sowie die (Mit-)Ursächlichkeit des Verhaltens des Schädigers am eingetretenen Schaden im Sinne einer adäquaten Kausalität. Auch Zankl (Unklare DSGVO-Haftung, ecolex 2017, 1150 [1151]) verneint letztendlich eine Beweislastumkehr für die Kausalität."

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Eine für Unternehmen höchst erfreuliche höchstrichterliche Rechtsprechung aus Österreich, die auch auf die rechtlichen Verhältnisse in Deutschland übertragen werden kann.

Waren nämlich bislang Firmen der Gefahr überzogener Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO ausgesetzt, so hat sich dieses Risiko durch dieses Urteil nunmehr erheblich reduziert. Denn nun ist gerichtlich festgestellt, dass den jeweiligen Kläger weiterhin die volle Beweislast für das Entstehen und die Höhe des Schadens trifft. Außerdem muss der Gläubiger belegen, dass der Schaden eben kausal auf der DSGVO-Verletzung beruht.

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