Die Bezeichnung "Bauernhofolympiade" für XY ist kein Verstoß gegen das OlympSchG <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG München, Urt. v. 07.12.2017 - Az.: 29 U 2233/17).
Die Beklagte betrieb eine Event-Agentur und organisierte insbesondere Firmenveranstaltungen zur Mitarbeitermotivation. Unter dem Begriff "Bauernhofolympiade" veranstaltete sie auf einem Bauernhof mit den dort typischerweise vorhandenen Materialien und Gerätschaften (z. B. Heuballen, Hufeisen, Schubkarren etc.) sportliche Wettkämpfe als Teil der Gesamtveranstaltung.
Die Klägerin, die Dachorganisation des deutschen Sports und Rechtsnachfolger des Nationalen Olypmischen Komitees, sah darin einen Verstoß gegen das OlympSchG.
Diese Auffassung teilte das OLG München nicht.
Erforderlich für einen Rechtsverstoß sei, dass die Aktivitäten der Beklagten in Verbindung gebracht werden mit den Olympischen Spielen. Für eine solche Annahme lägen im vorliegenden Fall keinerlei Umstände vor.
Das Wort Olympia gehöre vielmehr zum allgemeinen Sprachgebrauch. Der normal informierte Verbraucher unterscheide zudem zwischen der Werbung eines Sponsors und der sonstigen Bezugnahme auf die Olympischen Spiele. Der Verbraucher wisse, dass offizielle Ausstatter, Lieferanten, Sponsoren oder Werbepartner diesen Umstand deutlich herausstellen würden.
Die Bezeichnung "Bauernhofolympiade" rufe zwar Assoziationen an die Olympischen Spiele hervor, gehe aber nicht darüber hinaus im Sinne eines Implizierens eines wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhangs.