Bereits die Bezeichnung “Focus Kapseln” für ein Nahrungsergänzungsmittel ist eine unzulässige, wettbewerbswidrige Heilmittelwerbung (LG Berlin, Urt. v. 13.07.2023 - Az.: 52 O 408/22).
Die Beklagte vertrieb ein Nahrungsergänzungsmittel, das sie unter dem Label
“Focus Kapseln”
anbot.
In der Werbung hieß es zu dem Produkt:
“Ob im Office, bei deinem Herzensprojekt oder einem entscheidenden Moment im Familienalltag: überall ist Fokus gefragt. Doch manchmal fällt es einfach schwer, sich zu konzentrieren. Deshalb haben wir FOCUS KAPSELN entwickelt. Dank ihrer innovativen Power-Formel dafür mit Vitamin B5, kannst du jetzt jederzeit zur Höchstform auflaufen.”
Das LG Berlin sah bereits in dem Wording “FOCUS Kapseln” eine heilmittelbezogene Reklame:
"Die von der Beklagten mit der Angebotsseite für ihr Produkt FOCUS KAPSELN angesprochenen Verkehrskreise verstehen die Worte „Focus Kapseln“ im Zusammenhang der Internetseite nicht bloß als Bezeichnung des Produkts, sondern entnehmen ihnen jedenfalls auch einen Hinweis auf Vorteile des Produkts.
Den von der Beklagten angesprochenen Verkehrskreise, die überwiegend nicht direkt auf die Produktseite gelangten, sondern über die Eingangsseite, auf der sie vermutlich bereits das Produkt gesehen hatten, traten die Worte zum einen in Großbuchstaben in einem eingeblendeten Bild als Bezeichnung des Produktes und dessen Verpackung entgegen, wobei sich aus der Zufügung des Begriffs „Konzentration“ und der Angabe bestimmter Inhaltsstoffe ergibt, dass das unter der Dachmarke „B(…)" vertriebene Produkt in nicht erläuterter Weise der Steigerung der Konzentration dient (...).
Dieser durch die erste Betrachtung der Seite geschaffene Eindruck wurde, wurde beim Scrollen der Seite durch die weitere Verwendung der Worte „FOCUS KAPSELN“ als Bezeichnung des Produktes aufgegriffen, wobei der Verkehr links oder rechts auf der Seite stets ein Bild mit einer Produktverpackung im Blick hatte. Durch diese Gestaltung der Produktseite der Beklagten wurde der Eindruck vermittelt, dass das Nahrungsergänzungsmittel der Förderung der Konzentration diente."
Da die Beklagte diese Wirkungsweisen nicht belegen konnte, lag ein Wettbewerbsverstoß vor.