Vor kurzem hat das LG Ravensburg entschieden, dass die Werbeaussage "bekömmlich" für Bier wettbewerbswidrig ist. Nun liegt die Entscheidung im Volltext vor <link http: www.online-und-recht.de urteile bierwerbung-mit-aussage-bekoemmlich-ist-wettbewerbswidrig-landgericht-ravensburg-20150825 _blank external-link-new-window>(LG Ravensburg, Urt. v. 25.08.2015 - Az.: 8 O 34/15 KfH).
Die Beklagte bewarb ihr Bier mit der Aussage
"Das würzig-frische Spitzenbier.
Bekömmlich, süffig - aber nicht schwer.
So richtig nach dem Geschmack der
Biertrinkerinnen und Biertrinker
in Oberschwaben und im Allgäu."
Dies stufte das Gericht als nicht erlaubt ein.
Die EU-Verordnung Nr. 1924/2006 (EG) bestimme, dass für alkoholische Getränke keine gesundheitsbezogenen Angaben gemacht werden dürften.
Dabei reiche es aus, wenn die Aussage den Eindruck erwecke, das Bier habe keine schädliche Wirkung. Dass der Verbraucher davon ausgehe, dass das Getränk eine klar gesundheitsbezogene positive Förderung habe, sei nicht erforderlich. Es genüge, wenn impliziert werde, dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem solchen Verzehr einhergingen, fehlen oder geringer ausfielen.
Genau dies geschehe im Falle der Werbung mit "bekömmlich". Der Verbraucher gehe davon aus, dass auch vom Konsum größerer Biermengen keine schädlichen Auswirkungen ausgingen.