Die bloße Ankündigung einer (heimlichen) Tonbandaufnahme reicht nicht aus, um einen Anspruch im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung geltend zu machen. Vielmehr bedarf es, soweit die Aufnahme und Verwendung rechtlich zulässig ist, der konkreten Vorlage vor Gericht (OVG Münster, Beschl. v. 30.08.2022 - Az.: 19 A 408/21).
Der Kläger war Schüler und wehrte sich gegen eine Note im Fach Sport. Er trug vor, dass er von dem Fach durch den Klassenkoordinator befreit worden sei und kündigte als Beweis, die Vorlage heimlicher Tonbandaufnahmen an.
Dies bewertete das OVG Münster als nicht ausreichend:
"Soweit der Kläger darüber hinaus im Berufungszulassungsverfahren erstmalig die Behauptung aufstellt, die Klassenkoordinatorin habe ihm mitgeteilt, dass er weder am Sportunterricht teilnehmen noch dort erscheinen müsse, die Sportnote würde aus dem Zeugnis herausgestrichen, ist dies jedenfalls nicht glaubhaft gemacht worden.
Die angekündigte Vorlage einer Tonbandaufnahme genügt weder zur Glaubhaftmachung noch könnte einer mündlichen Äußerung der Klassenkoordinatorin - ungeachtet der Frage der rechtlichen Zulässigkeit einer Aufnahme des gesprochenen Wortes - ein rechtlich relevanter Dispens von der Unterrichtsteilnahme entnommen werden.
Zudem hat der Kläger in diesem Zusammenhang selbst eingeräumt, dass ihm im Nachgang des behaupteten Gesprächs auf seine eigene Initiative hin die Möglichkeit eingeräumt wurde, am Sportunterricht teilnehmen zu können. Ein ärztliches Attest zur Begründung einer Unmöglichkeit der Anwesenheit im Sportunterricht oder sogar einer generellen Verhinderung, die Schule zu besuchen, die der Erbringung der geforderten Ersatzleistungen im Sinn des § 48 Abs. 4 SchulG NRW entgegengestanden hätte, hat der Kläger nicht vorgelegt."