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Kategorie: Onlinerecht

OLG Bamberg: Bloßer Hinweis in Online-AGB eines Altöl-Händlers auf Annahmestelle unzureichend

Ein gewerblicher Online-Händler für Motoren- und Getriebeöle ist verpflichtet, seinen Internetauftritt so zu gestalten, dass der Hinweis auf die Altölannahmestelle leicht erkennbar und lesbar vorhanden ist. Es ist nicht ausreichend diesen Hinweis im hinteren Teil der AGB zu platzieren, so dass die Wahrscheinlichkeit eher gering ist, dass ein Kunde diesen wahrnimmt <link http: www.online-und-recht.de urteile hinweis-in-online-agb-auf-altoel-annahmestelle-nicht-ausreichend-3-u-113-11-oberlandesgericht-bamberg-20110721.html _blank external-link-new-window>(OLG Bamberg, Beschl. v. 21.07.2011 - Az.: 3 U 113/11).

Der Beklagte vertrieb online Motoren- und Getrieböl. In seinen AGB, die für den Kaufvorgang nicht zwingend geöffnet werden mussten, war ein Hinweis auf eine Altölannahmestelle enthalten.

Der Kläger sah darin einen Wettbewerbsverstoß. Er war der Ansicht, dass der bloße Hinweis, der von den Kunden kaum zur Kenntnis genommen werde, nicht ausreiche, um den Vorschriften der Altölverordnung (AltölVO) gerecht zu werden. Denn in der AltölVO heiße es:

"(…) Bei der Abgabe an private Endverbraucher ist durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln am Ort des Verkaufs auf die Annahmestellen hinzuweisen".

Die Bamberger Richter folgten dieser Ansicht und bejahten einen Unterlassungsanspruch.

Auch wenn die AltölVO zunächst nur von "Schrifttafeln" spreche, sei nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber nur die Ladenlokale offline im Auge gehabt habe. Denn Altöl müsse - ob offline oder online erworben - immer fachgerecht entsorgt werden. Daher sei es unerheblich, auf Vertriebsweg dies geschehe. Die Regelung gelte somit auch für den Internethandel.

Es fehle im vorliegenden Fall an der "leichten Lesbarkeit und Erkennbarkeit".

Es genüge nicht, der Beklagte in seinen AGB, die noch nicht einmal zwingend für den Kaufvorgang aufgerufen werden müssten, darauf hinweise, dass eine Altölannahmestelle vorhanden sei.

Der Kunde werde mit diesem Hinweis nämlich nicht zwingend konfrontiert. Dabei müssten derartige Produktangaben deutlich lesbar und für jeden leicht erkennbar sein. Diese Voraussetzungen erfülle der Beklagte nicht.

Das OLG Bamberg liegt damit auf einer Linie mit dem OLG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile hinweis-auf-rueckgabe-von-motorenoel-muss-im-online-angebot-vorliegen-5-w-59-10-oberlandesgericht-hamburg-20100602.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 02.06.2010 - Az.: 5 W 59/10), das ebenfalls die Anwendbarkeit der AltölVO auf den E-Commerce-Bereich bejaht.

 

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