Der BGH hat in einem aktuellen Entscheidung <link http: www.online-und-recht.de urteile zur-boesglaeubigen-markenanmeldung-eines-kennzeichens-i-zb-8-06-bundesgerichtshof--20090402.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 02.04.2009 - Az.: I ZB 8/06) seine Rechtsprechung, wann eine bösgläubige Markenanmeldung vorliegt, noch einmal weiter verfeinert.
Im Falle einer bösgläubigen Markeneintragung kann ein eigentlich rechtlich geschütztes Kennzeichen nachträglich gelöscht werden. Die Annahme einer Bösgläubigkeit hat also in der Praxis relativ weitreichende Konsequenzen.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt eine Bösgläubigkeit dann vor, wenn wenn das Unternehmen das angemeldete Zeichen nicht als Marke, d.h. als Herkunftsnachweis, benutzt, sondern die formale Rechtsstellung als Inhaber eines Kennzeichenrechts lediglich zum Zwecke der wettbewerblichen Behinderung Dritter einsetzen wolle.
Einen solchen Fall haben die BGH-Richter hier bejaht.
Steht bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung fest, dass nur einzelne bestimmte Unternehmen als potentielle Lizenznehmer oder Erwerber der Marke in Betracht kommen, so ist von der nahe liegenden Gefahr des rechtsmissbräuchlichen Einsatzes der Markenrechte auszugehen. Hier war es so, dass dritte Unternehmen den Begriff bereits verwendeten und der Anmelder die Absicht hatte, diesen die weitere Benutzung von der Zahlung von Lizenzkosten abhängig zu machen.