Eine bösgläubige Markenanmeldung liegt dann vor, wenn sie primär als "Hinterhaltsmarke" finanziellen Interessen dient, um Lizenzverträge mit Dritten zu erzwingen (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 03.05.2021 - Az.: 6 W 31/21).
Der Antragsteller machte im Wege des einstweiligen Rechtsschutz Ansprüche aus seiner eingetragenen Marke geltend.
Das OLG Frankfurt a.M. verwehrte ihm diese jedoch, weil das Gericht die Markeneintragung für bösgläubig hielt:
"Von einer Bösgläubigkeit des Anmelders (...) ist dann auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erfolgt ist. Ein sittenwidriger Markenerwerb kann darin liegen, dass ein Anmelder die mit der Eintragung einer Marke entstehende Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (...).
Dies ist dann anzunehmen, wenn die Anmeldung offensichtlich auch zu dem Zweck erfolgt, ein anderes Unternehmen unter Druck zu setzen und von diesem (finanzielle) Gegenleistungen zu erzwingen (...)."
Von einer solchen Bösgläubigkeit sei im vorliegenden Fall auszugehen, so die Richter weiter:
"Die Antragsgegnerin hat in ihrer Schutzschrift dargelegt, dass der Antragsteller gestützt auf seine Ende 2018 eingetragene Marke bereits zahlreiche Berechtigungsanfragen und Abmahnungen ausgesprochen hat, ohne eine nennenswerte Benutzung im Bereich der Bekleidung aufgenommen zu haben. In seiner an die Herstellerin A gerichteten E-Mail vom 25.1.2021 weist er auf zahlreiche rechtliche Kontakte mit Modefirmen hin (....) die daraufhin Unterlassungserklärungen abgegeben, Lizenzvereinbarungen geschlossen oder Schadensersatz geleistet haben (...).
Dabei bedient er sich in der Korrespondenz mit den verwarnten Unternehmen Formulierungen, die auf eine vorrangige Einnahmeerzielungsabsicht schließen lassen (z.B. „Sofern A sich weigert den Umsatz zu benennen, müsste … eine solche Einmalzahlung im sechsstelligen Bereich liegen“, Anlage 11, Bl. 143; oder: „Ich würde Sie daher bitten, sich bis zum 4.2.2021 zu äußern … was das Unternehmen bereit wäre, für die bisherige Nutzung oder zukünftige Nutzung zu blechen“, Anlage AG 16, Bl. 153 d.A.).
Offenbar hat der Antragsteller mit mehreren kontaktierten Unternehmen bereits Lizenzverträge geschlossen, andere haben Schadensersatz gezahlt (...). Ferner baut er gezielt Druck auf, um die Abgemahnten zu Zahlungen zu bewegen (z.B. „Sofern es nicht zu einer Einigung käme, müsste ich dann die einzelnen Abnehmer anschreiben“, Anlage 11, Bl. 134 d.A.)."
Und weiter:
"Er droht auch damit, Angebote bei Amazon sperren zu lassen und zeigt unverhohlen die Konsequenzen auf („Amazon sanktioniert darüber hinaus auch etwaige Markenverletzungen mit Vernichtung des Lagerbestandes etc.“, Anlage AG 11, Bl. 139 d.A.).
Diese Umstände lassen darauf schließen, dass der Antragsteller die Marke nicht vorrangig dazu einsetzen möchte, um Kleidungsstücke zu kennzeichnen oder dafür auf lauterem Weg Lizenznehmer zu finden, sondern sich durch erzwungene Lizenzverträge und Vergleichsregelungen mit den Verwarnten eine Einnahmequelle zu verschaffen.
Diese Absicht dürfte schon zum Zeitpunkt der Anmeldung bestanden haben. Der mutmaßlichen Behinderungsabsicht steht nicht entgegen, dass sich die Marke noch in der Benutzungsschonfrist befindet. Die fünfjährige Benutzungsschonfrist nach § 25 Abs. 1 MarkenG befreit den Markenanmelder nicht von der Notwendigkeit, einen generellen Benutzungswillen zu haben. Sie begründet lediglich eine entsprechende Vermutung, die widerleglich ist (...)."