Ein Bordellbetreiber hat keinen Anspruch auf Vermittlung von Prostituierten durch die Arbeitsagentur, da eine solche Handlung gegen die guten Sitten verstoßen würde, so das BSG <link http: www.online-und-recht.de urteile arbeitsagentur-darf-keine-prostituierten-an-bordelle-vermitteln-b-11-al-11-08-r-bundessozialgericht--20090506.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 06.05.2009 - Az.: B 11 AL 11/08 R).
Der Kläger war Inhaber eines Bordells und verlangte von der örtlichen Arbeitsagentur die Vermittlung von Prostituierten. Dies lehnte das Amt ab, so dass der Unternehmer vor Gericht zog.
Die Richter des BSG lehnten einen Anspruch auf Vermittlung ab. DIe gewünschte Tätigkeit verstoße gegen die guten Sitten und dürfe daher nicht vermittelt werden.
Zwar habe der Gesetzgeber im Jahr 2001 im Prostituiertengesetz festgeschrieben, dass die Prostitution nicht mehr als sittenwidrig zu bewerten sei. Das Gesetz beziehe sich jedoch nur darauf, dass die Prostituierte Rechtsansprüche in Bezug auf das vereinbarte Entgelt oder die Sozialversicherung geltend machen könnte.
Es sei dem Gesetzgeber ausschließlich um den Schutz der Prostituierten gegangen. Aus dem Gesetz könne nicht geschlussfolgert werden, dass eine Vermittlungstätigkeit durch die Bundesagentur für Arbeit angestrebt und vor allem zulässig sei.