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Kategorie: Onlinerecht

BPatG: Buchstabe "T-" mangels Verkehrsdurchsetzung nicht als Marke eintragbar

Das BPatG hat vor kurzem beschlossen <link http: www.online-und-recht.de urteile das-zeichen-t-als-marke-fuer-telekommunikation-nicht-eintragungsfaehig-bundespatentgericht--20081119.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 19.11.2008 - Az.: 29 W (pat) 70/03), dass der Buchstabe "T-" nicht als Marke für den Bereich Telekommunikationsdienstleistungen eintragungsfähig ist.

Anmelder der Marke war ein bekanntes großes deutsches Telekommunikationsunternehmen. Das Deutsche Patent- und Markenamt wies den Antrag zurück, da das Zeichen rein beschreibend sei. Auch die intensive Benutzung des Zeichens reiche nicht aus, um von einer Verkehrsdurchsetzung auszugehen.

Die Bundespatent-Richter lehnten nun eine Eintragung ebenfalls ab. Die Klägerin verwende den Buchstaben "T" zwar als Vorsilbe für eine Vielzahl an Produkten und Dienstleistungen aus dem Kommunikationssegment. Insbesondere Marken wie T-Home, T-Online oder T-Mobile seien Begriffe, die der Verbraucher nur der Anmelderin zuordne. Trotz der intensiven Benutzung dieser Zeichenkombinationen, könne nicht von einer Verkehrsdurchsetzung des Zeichens als isolierter Bestandteil ausgegangen werden.

Denn das "T" in Verbindung mit dem Bindestrich werde von dem Verbraucher mit dem Begriff "Tele" oder "Transmission" assoziiert und stelle daher keinen betrieblichen Herkunftsnachweis dar. Insofern handle es sich um eine freihaltungsbedürftige Angabe, die auch den Konkurrenten der Klägerin zur Verfügung stehen müsse.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Seit vielen Jahren versucht der Magenta-Riese Buchstaben oder Vorsilben für sich zu monopolisieren.

Zwar ist es unter gewissen Umständen und in bestimmten Grenzen möglich, Buchstaben als Marken anzumelden, vgl. den Aufsatz von RA Dr. Bahr <link infos veroeffentlichungen aufsaetze einzelbuchstabe_als_marke.html _blank external-link-new-window>"Können einzelne Buchstaben als Marke angemeldet werden?" und S. 198ff. seiner Promotion <link infos veroeffentlichungen buecher promotion-dr-bahr-missbrauch-der-wettbewerbsrechtlichen-abmahnung-im-internet.html _blank external-link-new-window>"Missbrauch der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung im Bereich des Internet".

Im vorliegenden Fall ist dies aber absurd, weil der Buchstabe "T" bzw. "T-" natürlich von der Öffentlichkeit als Abkürzung für Tele bzw. Telekommunikation wahrgenommen wird. Gleichwohl versucht der Telefon-Riese den Buchstaben "T" bzw. die Vorsilbe "T-" für den Bereich "Telekommunikation" für sich zu besetzen.

 

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