Wie der Bundesbeauftragte für Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) in einer Pressemitteilung erklärt, hat er das Bundespresseamt der Bundesregierung mittels offiziellem Bescheid angewiesen, den Betrieb ihrer Facebook-Fanpage einzustellen.
Den offiziellen Bescheid gibt es hier zum Download.
In der Pressemitteilung heißt es von Prof. Ulrich Kelber dazu:
"Ich habe lange darauf hingewiesen, dass der Betrieb einer Facebook Fanpage nicht datenschutzkonform möglich ist. Das zeigen unsere eigenen Untersuchungen und das Kurzgutachten der Datenschutzkonferenz.
Alle Behörden stehen in der Verantwortung, sich vorbildlich an Recht und Gesetz zu halten. Dies ist nach dem Ergebnis meiner Prüfungen beim Betrieb einer Fanpage wegen der umfassenden Verarbeitung personenbezogener Daten der Nutzenden aktuell unmöglich.
Ich finde es wichtig, dass der Staat über soziale Medien erreichbar ist und Informationen teilen kann. Das darf er aber nur, wenn die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger gewahrt bleiben.“
Der BfDI erkennt dabei nicht nur Verstöße gegen die DSGVO, sondern auch gegen das TTDG. Daher heißt es auch in dem amtlichen Bescheid:
"2. Nach meinen Feststellungen hat das Bundespresseamt fahrlässig gegen seine Rechenschaftspflicht nach Artikel 5 Absatz 2 DSGVO verstoßen, indem es im Zeitraum vom mindestens 25. Mai 2018 bis zum heutigen Tag entgegen der gebotenen Sorgfalt seine Facebook-Fanpage betrieben hat, ohne die Einhaltung der Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 5 Absatz 1 DSGVO nachweisen zu können. Für den vorstehenden Verstoß wird das Bundespresseamt gemäß Artikel 58 Absatz 2 littera b DSGVO hiermit verwarnt.
3. Weiterhin hat das Bundespresseamt fahrlässig gegen § 25 Absatz 1 Satz 1 Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) verstoßen, indem seit mindestens 1. Dezember 2021 bis zum heutigen Tag auf der vom Bundespresseamt betriebenen Facebook-Fanpage ohne Erfüllung der Rechtsgrundlagen Informationen in den Endeinrichtungen der Endnutzer gespeichert werden und auf Informationen, die bereits in den Endeinrichtungen der Endnutzer gespeichert sind, zugegriffen wurde. Für den vorstehenden Verstoß wird das Bundespresseamt gemäß Artikel 58 Absatz 2 littera b DSGVO verwarnt.
4. Ferner hat das Bundespresseamt fahrlässig gegen Artikel 5 Absatz 1 littera a in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 DSGVO verstoßen, indem seit mindestens 25. Mai 2018 bis zum heutigen Tag auf der von dem Bundespresseamt betriebenen Facebook-Fanpage personenbezogene Daten erhoben und an Meta übermittelt wurden, obwohl hierfür keine wirksame Rechtsgrundlage gegeben ist. Für den vorstehenden Verstoß wird das Bundespresseamt gemäß Artikel 58 Absatz 2 littera b DSGVO verwarnt."
Die Regierung hat nun einen Monat Zeit, gegen den Bescheid vor dem VG Köln Rechtsmittel einzulegen.