Das LG Heidelberg hat in einer aktuellen Entscheidung <link http: www.online-und-recht.de urteile confirmed-opt-in-verfahren-nicht-geeignet-um-missbrauch-zu-verhindern-1-s-15-09-landgericht-heidelberg-20090923.html _blank external-link-new-window>(LG Heidelberg, Urt. v. 23.09.2009 - Az.: 1 S 15/09) noch einmal bestätigt, dass das Confirmed-Opt-In-Verfahren bei E-Mail-Werbung unzureichend ist, um einen Missbrauch zu vermeiden.
Der klägerische Anwalt erhielt von der Beklagten ungewollt E-Mail-Werbung und verlangte Unterlassung und Ersatz der angefallenen Anwaltskosten. Die Beklagte benutzte für ihren Newsletter das Confirmed-Opt-In-Verfahren.
Die Richter sprachen dem Kläger den Unterlassungsanspruch und die Abmahnkosten zu.
Die Beklagte habe bei ihrem Newsletter-Abo nur ein unzureichend abgesichertes Bestellsystem verwendet, das nicht hinreichend sicher einen Missbrauch ausschließe. Nur Newsletter-Bestellungen im Wege des Double-Opt-In könnten Fake-Anmeldungen ausschließen.
Zudem habe der Anwalt einen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten sei ihm nicht vorzuwerfen. Der Erstattungsanspruch von in eigener Sache tätiger Rechtsanwälte sei nur dann ausgeschlossen, wenn Sachverhalt und Rechtslage so eindeutig seien, dass von einer sofortigen Folgeleistung der Gegenseite auf eine Abmahnung ausgegangen werden könne. Dies sei beim vorliegenden Fall nicht gegeben, da die Beklagte u.a. vorbrachte, der Kläger habe im Rahmen des Opt-In-Verfahrens seine Einwilligung erteilt.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung enthält einerseits Altbekanntes, andererseits aber auch Neues.
Es ist ständige Rechtsprechung, dass nur das Double-Opt-In-Verfahren tauglich ist, Fake-Anmeldungen zu vermeiden. Confirmed-Opt-In-Techniken sind nicht ausreichend (<link http: www.online-und-recht.de urteile check-mail-im-double-opt-in-verfahren-kein-spam-31-t-14369-09-landgericht-muenchen-20091013.html _blank external-link-new-window>LG München, Beschl. v. 13.10.2009 - Az.: 31 T 14369/09; <link http: www.online-und-recht.de urteile werbe-e-mails-mittels-confirmed-opt-in-verfahren-rechtswidrig-48-c-1911-09-amtsgericht-duesseldorf-20090714.html _blank external-link-new-window>AG München, Urt. v. 14.07.2009 - Az.: 48 C 1911/09).
Neu hingegen ist, dass einem Anwalt die außergerichtlich angefallenen Abmahnkosten in Spam-Sachen erstattet werden. Der BGH hatte in einem Grundlagen-Urteil <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(Urt. v. 12.12.2006 - Az.: VI ZR 175/05) entschieden, dass außerhalb des Wettbewerbsrechts ein Anwalt in eigenen Angelegenheiten grundsätzlich keine Abmahnkosten ersetzt bekommt.
Die Heidelberger Richter weichen von dieser Vorgabe ab und begründen dabei ihre Ansicht ausführlich. Kurz gesagt: Anders als im BGH-Verfahren sei es hier notwendig gewesen, dass der Anwalt eine gerichtliche Klage für die Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs einreichte. In einer solchen Konstellation liege dann aber kein einfacher Fall mehr vor, so dass die Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten zu bejahen sei.