Die Einräumung einer "nicht kommerziellen" Nutzung auf Basis der Creative Commons (CC) erlaubt nur eine rein private Nutzung (LG Köln, Urt. v. 05.03.2014 - Az.: 28 O 232/13).
Beklagte war das Deutschlandradio, das für einen Beitrag auf seiner Webseite ein Bild des Klägers verwendet hatte, das dieser unter eine nicht-kommerzielle CC-Lizenz ("Creative Commons Legal Code AttributiionNonCommercial 2.0") gestellt hatte. Die Beklagte bot den betreffenden Artikel unentgeltlich für jedermann zum Lesen an. Es war keine Werbung geschaltet und es lag auch kein Sponsoring vor. Deutschlandradio berief sich daher auf die CC-Lizenz.
Dies ließ das LG Köln nicht ausreichen.
Als nicht kommerzielle Nutzung sei nur die private Verwendung zu verstehen. Im Zweifel übertrage der Urheber nur solche Rechte, die zwingend erforderlich seien. Alles andere bleibe beim Rechteinhaber.
Hier sei davon auszugehen, dass ausschließlich die private Nutzung erlaubt sein sollte. Die Beklagte verwendete das Bild aber für ihre öffentlich-rechtliche Tätigkeit und somit außerhalb des eingeräumten Schutzbereiches.
Es liege daher eine Urheberrechtsverletzung vor.