Es liegt ein rechtsmissbräuchliches Handeln vor, wenn der Anspruchsteller einer DSGVO-Auskunft anbietet, auf sein Begehren gegen Zahlung eines Schadensersatzes iHv. 2.900,- EUR einzustellen (Datenschutzbehörde Österreich, Bescheid v. 21.02.2023 - Az.: 2023-0.137.735).
Der Beschwerdeführer monierte außergerichtlich gegen einen Webseiten-Betreiber, dass dieser zu Unrecht seine personenbezogenen Daten verarbeiten würde. Er verlangte u.a. eine DSGVO-Auskunft und schrieb:
"Bezugnehmend auf ihre Schreiben an mich muss ich ihnen leider mitteilen, dass sie meine Daten widerrechtlich verarbeiten, Ihre Pflichten aus Art 15 DSGVO unvollständig und fehlerhaft erfüllt haben und mich daher ihr nachlässiger Umgang mit dem Thema Datenschutz nicht nur massiv nervt, sondern mir auch erhebliches Unwohlsein bereitet.
Ich erkläre mich aber gerne bereit den mir von ihnen zugefügten Schaden durch eine einmalige Zahlung von EUR 2.900,00 unter Angabe des Verwendungszwecks, (...) binnen einer Woche auf mein Konto IBAN AT (...) zur Gänze ersetzen zu lassen.
Im Gegenzug verpflichte ich mich dazu keine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde bzw. keine Schadenersatzklage beim zuständigen Gericht gegen Sie einzubringen."
Der Webseiten-Betreiber ging auf das Angebot nicht ein, woraufhin der Beschwerdeführer die Österreichische Datenschutzbehörde einschaltete.
Dies lehnte jedoch weitere Maßnahmen ab, da ein klarer Fall von Rechtsmissbrauch vorliege:
"Gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO kann die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. (...)
Wie festgestellt, bot der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern an, gegen eine Zahlung von € 2.900,-- von der Beschwerdeerhebung bei der Datenschutzbehörde abzusehen.
Vor diesem Hintergrund kann nach Ansicht der Datenschutzbehörde beim Beschwerdeführer allerdings von keinem tatsächlichen Rechtschutzbedürfnis ausgegangen werden, weshalb die verfahrensgegenständliche Beschwerdeerhebung als unredlich und die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Datenschutzbehörde durch den Beschwerdeführer als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist.
Die Beschwerde war daher, gestützt auf Art. 57 Abs. 4 DSGVO, wegen offensichtlicher Unbegründetheit abzulehnen."