Ein Arbeitnehmer, dessen Foto unerlaubt in einer Werbe-Broschüre des Arbeitgebers verwendet wird, kann nach Art. 82 DSGVO einen Anspruch auf Schadensersatz iHv. 5.000,- EUR haben (ArbG Münster, Urt. v. 25.03.2021 - Az.: 3 Ca 391/20).
Die Klägerin war Arbeitnehmerin und an einer universitären Einrichtung angestellt.
Ihr Arbeitgeber verwendete ohne Einwilligung ein Foto von der Klägerin für eine seiner Werbe-Broschüre und stellte dabei - unter Hinweis auf die farbige Hauptfarbe der Klägerin - auf die internationale Ausrichtung der Einrichtung ab.
Das Arbeitsgericht sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld iHv. 5.000,- EUR zu:
"Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von 5000€. Der Anspruch ergibt sich als Entschädigung (...) als Schmerzensgeld nach Art 82 I BDSGO, § 823 BGB iVm § 22 KUG. (...)
Die Beklagte hat unter Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung und das Kunst- Urhebergesetz ein Bild der Klägerin in einem auf ihre Hautfarbe bezogenen Zusammenhang verwendet, ohne eine schriftliche Einverständniserklärung der Klägerin.
Die Ethnie der Klägerin ist auf dem Bild die zentrale Aussage, denn es wird geworben für die Internationalität der Universität. Nach Auffassung der Kammer ist die Aussage des Bildes: Bei uns unterrichten und lernen Menschen aus aller Herren Länder. Für dieses Bild wäre eine Person mit weißer Hautfarbe nicht herangezogen worden. Das Bild der Klägerin wurde vielmehr gerade wegen ihrer Hautfarbe verwendet.
Die Beklagte hätte die Klägerin nach § 26 Abs. 2 S. 3 DSGVO eine schriftlichen Einwilligung abgeben lassen müssen und zuvor in Textform über den Zweck der Datenverarbeitung und ihr Widerrufsrecht aufklären müssen.
Im Arbeitsverhältnis ist § 22 KUG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Einwilligung der Schiftform bedarf, vgl. BAG 8 AZR 1010/13 , juris. Die Klägerin ist auch nicht derartig untergeordnet auf dem Bild zu sehen, dass nach § 23 KUG eine schriftliche Einwilligung nicht erforderlich ist. Die Kammer hat ein Gehalt für ausreichend erachtet."