Eine Anzahl von 600 Online-Bewertungen innerhalb von 15 Jahren begründen keine Unternehmereigenschaft, sodass ein Privatverkauf vorliegt (OLG Brandenburg, Urt. v. 04.02.2025 - Az.: 6 U 48/24).
Der Kläger verkaufte über eine Online-Plattform ein gebrauchtes Sportboot samt Trailer für knapp 7.500,- EUR
Der Beklagte wollte den geschlossenen Kaufvertrag widerrufen. Er argumentierte, dass der Verkäufer als Unternehmer einzustufen sei und ihm daher ein Widerrufsrecht zustehe. So habe der Kläger an mindestens 600 Transaktionen in den letzten 15 Jahren teilgenommen, woraus sich eine planmäßige, wirtschaftliche Geschäftstätigkeit ergebe.
Das OLG Brandenburg verneinte die Unternehmerschaft und stufte den geschlossenen Kontrakt als Privatkauf ein.
Der Verkäufer habe nicht als Unternehmer gehandelt. Trotz vieler Verkäufe auf der Plattform sei eine gewerbliche Tätigkeit nicht nachweisbar. Die Verkaufsaktivitäten seien über Jahre verteilt und nicht systematisch:
"Aus seiner Aktivität auf der Verkaufsplattform (…) allein kann entgegen der Auffassung des Beklagten nicht auf seine Unternehmereigenschaft geschlossen werden.
Der Kläger tritt dort zwar regelmäßig als Verkäufer und Käufer auf und hat mindestens an 600 Transaktionen teilgenommen, was sich daraus ergibt, dass sein Verhalten im Zusammenhang mit einer solchen Transaktion 600 mal bewertet worden ist.
Allein die Zahl dieser Transaktionen weist allerdings noch nicht mit hinreichender Sicherheit auf ein planmäßiges, auf gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen, denn die Transaktionen sind über einen Zeitraum von 15 Jahren erfolgt, also mit einer durchschnittlichen Häufigkeit von drei pro Monat.
Dem Kläger ist auf der Verkaufsplattform auch kein besonderer Status (wie der eines „power sellers“) eingeräumt, der einen Hinweis auf eine überdurchschnittliche Aktivität und damit auf ein gewerbliches Handeln bieten könnte."
Und weiter:
"Auch die Art der vertriebenen Artikel lässt keinen Rückschluss auf eine gewerbliche Tätigkeit zu.
Denn der Kläger hat völlig unterschiedliche Artikel, insbesondere Einzelstücke, angeboten, wie z.B. Uhren und dazugehörige Accessoires, Werkzeug, Schmuck, Autozubehör, Automodelle, Bücher und nunmehr das streitgegenständliche Boot. Dass er diese Artikel mit der Absicht des Weiterverkaufs erst erworben hat, was eine gewerbliche Tätigkeit indizieren könnte, ist nicht erkennbar. Insbesondere das Boot wollte er unstreitig zunächst selbst nutzen.
Soweit er in der Vergangenheit mehrfach hochpreisige Uhren verkauft hat, indiziert auch dies nicht eine gewerbliche Tätigkeit, denn der Kläger hat dies nachvollziehbar damit erklärt, dass er solche Uhren sammelt. Auch die von ihm in dem Vertrag gegenüber dem Beklagten verwendete Haftungsregelung, die für den Fall der Nichterfüllung einen pauschalen Schadensersatzanspruch vorsieht, mag zwar im Geschäftsverkehr zwischen Verbrauchern ungewöhnlich sein, rechtfertigt für sich genommen aber nicht den Schluss auf einen gewerblichen Verkauf des Bootes."