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Kategorie: Wirtschaftsrecht

BGH: Allgemeinbegriff in Kombination mit ".de"-Domain als Firmenname nicht unterscheidungskräftig genug

Ein Gattungsbegriff wird durch Anhängen von “.de” nicht unterscheidungskräftig genug, um als Firmenname eingetragen zu werden.

Ein Unternehmen, das als Firmenname einen Allgemeingriff hat, wird dadurch ins Handelsregister eintragbar, dass es die Internet-Domain ".de" hinzufügt (BGH, Beschl. v. 11.03.2025 – Az.: II ZB 9/24).

Eine Aktiengesellschaft wollte ihre Firma im Handelsregister in 

„XY .de AG" 

ändern. 

Der Name (hier: XY) bestand aus einem Gattungsbegriff in Verbindung mit der Endung ".de".

Das Registergericht Charlottenburg lehnte die Eintragung mangels Unterscheidungskraft ab.

Zu Recht, wie der BGH jetzt entschied.

Die Firma sei nicht eintragungsfähig.

Eine Firma müsse deutlich erkennbar und unterscheidbar sein, damit sie eine sogenannte Namensfunktion erfüllen könne.

Der hier gewählte Name bestehe aus einer Gattungsbezeichnung und der Domainendung “.de”. Diese Kombination sei nicht hinreichend unterscheidungskräftig.

Die Endung “.de” werde im allgemeinen Geschäftsverkehr nur als Hinweis auf eine Internetadresse verstanden und nicht als Alleinstellungsmerkmal eines Unternehmens.

Die Einzigartigkeit einer Domain (also die Tatsache, dass "xy.de" nur einmal vergeben werden kann) spiele für die Eintragungsfähigkeit der Firma keine entscheidende Rolle.

Zudem dürften Gattungsbegriffe nicht monopolisiert werden, um anderen Unternehmen die Namenswahl nicht unnötig zu erschweren.

Auch der Hinweis auf bereits eingetragene ähnliche Firmennamen helfe nicht weiter. Jede Anmeldung werde individuell geprüft und es gebe keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.

"Bei der Bezeichnung (…) handelt es sich um eine bloße Gattungsbezeichnung, die Art und Gegenstand des Unternehmens allgemein im Kern anzeigt. Diesem Firmenbestandteil fehlt die Unterscheidungskraft.

Die letztgenannte Ansicht ist zutreffend. Die Kombination eines unspezifischen, keine Unterscheidungskraft besitzenden Branchen- bzw. Gattungsbegriffs in der Second-Level-Domain mit einer Top-Level-Domain verleiht der Firma nicht die erforderliche Unterscheidungskraft i.S.d. § 18 Abs. 1 HGB. Diese muss sich vielmehr aus der sog. Second-Level-Domain ergeben."

Und weiter:

"Die erforderliche Unterscheidungskraft erhält eine nicht unterscheidungskräftige Firma nicht deswegen, weil derselbe Domainname nicht noch einmal vergeben werden darf. Durch die gewählte Top-Level-Domain ".de" wird auf die Registrierung durch die deutsche Registrierungsstelle Denic eG hingewiesen. 

Der Registrierung der Domain ist hingegen bei der erforderlichen Individualisierung des Gattungsbegriffs für die firmenrechtliche Beurteilung kein entscheidendes eigenes Gewicht beizumessen. Der allgemeine Geschäftsverkehr nimmt die 
Top-Level-Domain in der Regel nicht als prägend, sondern vielmehr nur als Hinweis auf die Internetpräsenz des Unternehmens wahr. 

Werden weitere Unternehmen mit derselben Second-Level-Domain mit anderen Top-Level-Domains (".com", ".net") bei der Denic eG registriert, schützt die Top-Level-Domain nicht hinreichend vor einer Verwechselungsgefahr im Geschäftsverkehr. 

Des Weiteren ist bei der Verwendung von Branchen- bzw. Gattungsbegriffen auch das Freihaltebedürfnis der Unternehmen des gleichen Geschäftszweiges zu berücksichtigen, da die Bildung anderer Firmen nicht übermäßig beeinträchtigt werden darf."

 

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