Eine Auskunftei darf den Umstand der Restschuldbefreiung bis zu drei Jahre danach speichern. Die Rechte des Betroffenen werden dadurch nicht verletzt, da die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse daran hat, zu erfahren, dass dieser über Jahre hinweg nicht in der Lage war, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile speicherung-ueber-umstand-der-restschuldbefreiung-bis-zu-3-jahre-zulaessig-5-t-9-10-landgericht-wiesbaden-20101021.html _blank external-link-new-window>(LG Wiesbaden, Beschl. v. 21.10.2010 - Az.: 5 T 9/10).
Die Klägerin wandte sich im Rahmen eines Prozesskostenhilfeantrags dagegen, dass die beklagte Auskunftei die Informationen über die Restschuldbefreiung bis zu drei Jahre speicherte und für die Öffentlichkeit bereit hielt.
Nach Ansicht der Klägerin stünden Sinn und Zweck der eigentlichen Restschuldbefreiung einer Speicherung entgegen. Insofern ersuchte sie gerichtliche Hilfe.
Das Gericht lehnte den Antrag ab.
Die Erteilung einer Restschuldbefreiung lasse Rückschlüsse auf die Zahlungsfähigkeit eines Schuldners zu. So auch hier die Klägerin. Diese sei nachweislich über Jahre hinweg nicht in der Lage gewesen, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen. Hieran besteht ein berechtigtes öffentliches Interesse der kreditgebenden Wirtschaft.
Von einer unverhältnismäßigen Belastung der Betroffenen sei auch nicht auszugehen, da diese in einem Gespräch mit einer kreditgebenden Bank auch offenlegen müsse, ob sie in der Vergangenheit eine Restschuldbefreiung erlangt habe.
Siehe zu der gesamten Problematik auch das vor wenigen Tagen erschienene neue Buch von RA Dr. Bahr <link http: www.gewerblicher-adresshandel.de _blank external-link-new-window>"Recht des Adresshandels".