Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs.3 DSGVO erfasst auch Telefonnotizen, Aktenvermerke, Gesprächsprotokolle, E-Mails und Briefe (OLG München, Urt. v. 04.10.2021 - Az.: 3 U 2906/20).
Die Klägerin begehrte Schadensersatz von der Beklagten aufgrund fehlerhafter Beratung im Bereich von Finanzanlagen. Sie machte u.a. auch einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs.3 DSGVO geltend und begehrte die Kopien aller vorhandenen personenbezogenen Daten über sich.
Auf diese Aufforderung erhielt die Klägerin eine Aufstellung ihrer gespeicherten Personendaten, jedoch keine weitergehenden Kopien oder Dokumente. Die Beklagte war im Besitz zahlreicher Telefonnotizen und Schreiben mit Bezug zur Beratungstätigkeit, lehnte die Übersendung einer Kopie aber an.
Zu Unrecht wie nun das OLG München entschied:
"Der Senat folgt der Ansicht, wonach der Auskunftsberechtigte neben dem Anspruch auf Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 DS-GVO auch ein eigenständiger Anspruch auf Überlassung von Kopien gemäß Art. 15 Abs. 3 DS-GVO zusteht. Es handelt sich bei Abs. 1 und Abs. 3 des Art. 15 DS-GVO um zwei unterschiedliche Ansprüche, welche zwar denselben Gegenstand - personenbezogene Daten - betreffen, sich jedoch auf der Rechtsfolgenseite unterscheiden. Dies legt Wortlaut und Systematik der Vorschrift nahe."
Und hinsichtlich des Umfangs:
"Bei den aus dem Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung ersichtlichen Informationen handelt es sich um personenbezogene Daten.
Personenbezogene Daten sind nach Art. 4 Nr. 1 DS-GVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Nach dieser Definition und der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff weit zu verstehen.
Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (...).
Betreffend den bei den Beklagten befindlichen Daten lässt sich jeweils aus dem Betreff bzw. dem Gesprächspartner eine Verbindung zu der Klägerin ziehen. Schreiben und E-Mails der Klägerin an die Beklagten sind grundsätzlich ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten gem. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO anzusehen. Die personenbezogene Information besteht bereits darin, dass sich die Klägerin jeweils entsprechend geäußert hat. Telefonnotizen, Aktenvermerke und Protokolle als interne Vermerke bei den Beklagten, die Informationen über die Klägerin enthalten, sind ebenfalls als personenbezogene Daten einzuordnen. Hier wird durch die Beklagten festgehalten, was die Klägerin telefonisch oder in persönlichen Gesprächen geäußert hat (...)."