Ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO kann auch dann noch bestehen, wenn in der Vergangenheit - aus anderen Gründen - an den Betroffenen bereits die Personalakte herausgegeben wurde (AG Kerpen, Urt. v. 22.12.2020 - Az.: 106 C 96/20).
Die Klägerin war bei in der Vergangenheit bei der Beklagten als Mitarbeiterin beschäftigt. Seit Ausscheiden aus der Firma ist die Personalakte bei der Klägerin.
Sie machte nun gegenüber dem Unternehmen einen DSGVO-Auskunftsanspruch geltend.
Das Unternehmen wehrte sich u.a. mit dem Argument, dass durch die damalige Aushändigung der Personalakte bereits Erfüllung eingetreten sei. Darüber hinaus sei die Informationserteilung unmöglich, da die Ex-Mitarbeiterin sämtliche Daten bei Ausscheiden mitgenommen habe.
Dies überzeugte das Gericht nicht, sodass die Beklagte zur Auskunft verurteilt wurde.
Eine Erfüllung sei bereits deshalb nicht eingetreten, weil die Personalakte in der Vergangenheit aus einem anderen Motiv übergeben wurde:
"Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht durch Erfüllung gemäß § 362 Absatz 1 BGB erloschen. Hinsichtlich der in der Personalakte vorhandenen, personenbezogenen Daten erfolgte eine etwaige Aushändigung der Personalakte jedenfalls nicht in Ansehung eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs (...), sodass es dahingestellt bleiben kann, ob die Klägerin die Personalakte mitnahm oder ihr sie ausgehändigt wurde.
Hinsichtlich der im Rahmen des Rechtsstreits vor dem Landgericht Köln verarbeiteten, personenbezogenen Daten werden Tatsachen, die den Einwand der Erfüllung begründen könnten, ohnehin nicht vorgetragen."
Auch der Einwand der Unmöglichkeit ließ das Gericht nicht gelten:
"Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihr die Erfüllung des Auskunftsanspruchs unmöglich (...) ist.
(...) Soweit sich die Beklagte darauf beruft, die Klägerin habe mit Firmenaustritt "sämtliche sie betreffende Unterlagen der Beklagten" (...) mitgenommen, ist dies nicht hinreichend substantiiert. Es fehlt schon an Vortrag dazu, dass uneingeschränkt alle Unterlagen, die personenbezogene Daten der Klägerin enthielten (welche konkret?), ausschließlich in der Personalakte aufbewahrt wurden.
Dies erscheint ohnehin zweifelhaft, nachdem die Beklagte in diesem Zusammenhang widersprüchlich vorträgt, indem sie einerseits behauptet, die Klägern habe sämtliche sie betreffenden Unterlagen mitgenommen, andererseits aber vorträgt, alle weiteren Unterlagen seien zwischenzeitlich vernichtet worden (...).
Zudem hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bekundet, sie habe die Personalakte seitens des Geschäftsführers der Beklagten so, wie sie sie zum Termin mitgebracht habe, erhalten. Das Gericht hat die Personalakte daraufhin in Augenschein genommen und dabei festgestellt, dass z.B. die Lohnabrechnungen ab dem Jahr 2005 fehlten. Angaben zu den Rückdeckungsversicherungen enthielt die Personalakte ebenso wenig wie die Pensionszusage selbst.
Diese Substantiierungsmängel hat die Beklagte nicht beheben können, zumal der Geschäftsführer der Beklagten trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens im Termin nicht anwesend war. Mangels hinreichenden Tatsachenvortrags kam eine Beweisaufnahme somit nicht in Betracht."