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Kategorie: Onlinerecht

AG Gießen: DSGVO-Einwilligung kann durch Betreuer abgegeben werden

Die Zustimmung eines geschäftsunfähigen Betreuten, dass seine Daten beim Betreuer gespeichert werden, kann unter Geltung der DSGVO durch den Betreuer selbst erteilt werden. Es bedarf keiner Bestellung eines Ersatzbetreuers (AG Gießen, Beschl. v. 16.07.2018 - Az.: 230 XVII 381/17 G).

Die betreute Person war geschäftsunfähig. Dem Gericht stellte sich nun die Frage, ob für die Zustimmung der Datenspeicherung beim Betreuer nach der DSGVO die Bestellung eines Ersatzbetreuers notwendig war.

Das AG Gießen lehnte dies ab. Andernfalls würde es nämlich zu einer Endlosschleife kommen: Denn auch für die Erfassung durch den Ersatzbetreuer wäre wiederum eine Einwilligung erforderlich. Für die dann etwa zu erwägende Bestellung eines Ersatz-Ersatzbetreuers wäre wiederum die identische Überlegung anzustellen. 

Diese Dauerschleife sei dadurch zu beheben, dass der Betreuer selbst einwilligen könne, solange die Datenerfassung sich in den Grenzen seines gesetzlichen Auftrags bewege. Da das Betreuungsgericht die Korrektheit der Auftragserfüllung überwache, seien auch die Interessen des Betroffenen in ausreichender Weise gewahrt.

Ein anderer Fall liege vor, wenn der Betreute selbst noch einwilligungsfähig sei und seine Zustimmung verweigere. In einer solchen Konstellation müsse der Betreuer dann darauf hinweisen, dass er zu diesen Bedingungen die Betreuung nicht durchführen können. Beharre der Betreute auf seinem Standpunkt, müsste die Betreuung dann aufgehoben werden.

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