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LG Frankfurt a.M.: DSGVO-Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO ist restriktiv auszulegen

Der Anspruch nach Art. 82 DSGVO auf Schadensersatz ist restriktiv auszulegen. Nicht jede Datenschutzverletzung führt zu einer Kompensation (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 18.09.2020 - Az.: 2-27 O 100/20).

Der Kläger begehrte wegen behaupteter Datenschutzpannen Schadensersatz iHv. 8.400,- EUR. 

Das LG Frankfurt a.M. lehnte dies ab und wies die Klage als unbegründet zurück. Und zwar aus ganz grundsätzlichen Erwägungen:

"Denn nicht jede Datenschutzrechtverletzung in Form einer nicht (vollständig) rechtskonformen Datenverarbeitung ist automatisch ein ersatzfähiger Schaden (...).

Vielmehr muss die Verletzungshandlung auch zu einer konkreten Verletzung von Persönlichkeitsrechten der betroffenen Person geführt haben (...). Eine weite Auslegung des Schadensbegriffs nach Art. 82 DSGVO, nach dem mit jedem Verstoß ein Schaden begründet wird (...), widerspricht der Systematik des deutschen Rechts. 

Die mitgliedsstaatlichen Gerichte sind zu einem überkompensatorischen Strafschadensersatz grundsätzlich nicht verpflichtet; nach dem Äquivalenzgrundsatz wäre ein solcher nur dann erforderlich, wenn die mitgliedstaatliche Rechtsordnung allgemein Strafschadensersatz vorsieht (...). Das ist jedoch in Deutschland nicht der Fall."

Da im vorliegenden Fall diese Voraussetzungen nicht gegeben waren, stuften die Robenträger das Begehren als unbegründet ein.

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