Ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO setzt eine konkrete Schädigung voraus. Hierfür reicht es nicht aus, wenn unerlaubt ein Foto und Name des Betroffenen auf einer Webseite verwendet wurde. Vielmehr muss die spezifische Beeinträchtigung dargelegt werden (OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.08.2021 - Az.: 1 U 69/20).
Die Klägerin verlangte von dem Beklagten, der als Makler für sie tätig war, noch Geldforderungen in fünfstelliger Höhe.
Der Beklagte wandte ein, ihm stehe eine entsprechende Gegenforderung aus Art. 82 DSGVO zu, da die Klägerin seinen Namen und sein Foto unerlaubt auf ihrer Webseite verwendet habe.
Dies ließ das OLG Brandenburg nicht ausreichend.
Zunächst stellen die Richter noch einmal klar, dass der Anspruchsteller die entsprechenden Voraussetzungen beweisen müsse. Dies gelte auch beim DSGVO-Schadensersatzanspruch:
"Dem Beklagten kann nicht darin gefolgt werden, dass aus Art. 82 Abs. 3 DSGVO in Verbindung mit dem Erwägungsgrund Nr. 146 Satz 2 zur DSGVO eine Beweislastumkehr für das Vorliegen eines Schadens folge. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut sowohl des Art. 82 Abs. 3 DSGVO als auch der Ausführungen im Erwägungsgrund Nr. 146 zur DSGVO bezieht sich die darin niedergelegte Nachweisobliegenheit des Verantwortlichen allein auf seine Verantwortlichkeit für die Umstände, die den Schaden herbeigeführt haben, nicht aber – auch – auf den Schaden selbst."
Es bedürfe der Darlegung eines konkreten Schadens. Es genüge nicht die unerlaubte Verwendung seines Fotos und seines Namens. Vielmehr müsse der Beklagte darlegen, welche spezifischen Nachteile er dadurch erlitten habe:
"Allerdings muss auch nach dem Erwägungsgrund Nr. 146 zur DSGVO ein Schaden entstanden sein und nicht lediglich befürchtet werden, erst recht reicht der bloße Verstoß gegen eine Bestimmung der DSGVO für die Entstehung eines Entschädigungsanspruchs nicht aus (....)..
An einer solchen Darlegung fehlt es auf Seiten des Beklagten. Das Landgericht hat zu Recht hervorgehoben, dass der Beklagte in der ersten Instanz lediglich pauschal eine Entstehung von Nachteilen für seine Tätigkeit als freier Immobilienmakler in den Raum gestellt hat, ohne solche in tatsächlicher Hinsicht substantiiert und einlassungsfähig vorzutragen. Dieser Substantiierungsmangel ist in der Berufung nicht behoben worden; auch in der Berufungsbegründung werden keine konkreten Beeinträchtigungen dargetan.
Damit ist das Vorbringen des Beklagten zum Vortrag der Entstehung eines Schadens im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht geeignet, weshalb eine Entstehung von Zahlungsansprüchen nach dieser Vorschrift nicht erkannt werden kann."
Mit relativ klaren Worten lehnt das Gericht auch eine Vorlage an den EuGH ab:
"Entgegen der Ansicht des Beklagten bedarf es im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Art. 82 Abs. 1, 3 DSGVO keiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV.
Das gilt auch im Lichte der vom Beklagten herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 14.1.2021, 1 BvR 2853/19, zitiert nach juris) zum Bestehen einer diesbezüglichen Vorlagepflicht.
Denn anders als in der der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (a. a. O.) zugrunde liegenden Fallgestaltung scheitert die Berufung hier nicht an der Annahme einer Erheblichkeitsschwelle für den Schadensbegriff des Art. 82 Abs. 1 DSGVO, sondern bereits daran, dass es an jeglichem Vorbringen zu einem dem Beklagten durch die geltend gemachte Rechtsverletzung entstandenen Schaden fehlt (vgl. OLG Bremen a. a. O.). Zudem gilt die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nur für Verfahren, deren Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können.
Eine solche liegt hier nicht vor, da dem Beklagten, dessen Beschwer den Betrag in Höhe von 20.000 € nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigt, die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO offensteht, bei der es sich um ein innerstaatliches Rechtsmittel im Sinne des Art. 267 Abs. 3 AEUV handelt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.2.2019, 6 U 88/18, zitiert nach juris; vgl. auch: Henssler/Willemsen/Kalb/Tillmanns, Arbeitsrecht Kommentar, 9. Aufl., Art. 267 AEUV, Rn. 12, m. w. N.)."