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Kategorie: Thema:Datenschutz

BGH: DSGVO sperrt nicht Auskunftsbegehren auf Nennung der Mitgesellschafter, um ihnen Kaufangebote zu unterbreiten

Bei einer Publikumsgesellschaft hat ein Mitgesellschafter Anspruch auf Nennung der Daten der Mitgesellschafter (Name, Anschrift, Beteiligungshöhe), um ihnen Kaufangebote zu unterbreiten.

Das Auskunftsersuchen eines Gesellschafters, an die Daten seiner Mitgesellschafter zu gelangen, um ihnen Kaufangebote für ihre Geschäftsanteile zu unterbreiten, verletzt nicht die DSGVO (BGH, Urt. v. 24.10.2023 - Az.: II ZB 3/23).

Die Klägerin war Mitgesellschafterin an einer Publikum-Fondsgesellschaft. Die Beklagte führte im Auftrag der Fondsgesellschaft ein Register mit den personenbezogenen Daten sowie der Beteiligungshöhe sämtlicher Treugeber. 

Die Klägerin verlangte nun von der Beklagten Auskunft über die Namen, Anschriften und die Beteiligungshöhe der Mitgesellschafter. Sie verwies darauf, dass sie diese Daten zur Vorbereitung einer Gesellschafterversammlung und zur Kontaktaufnahme brauche. Auch sei es nicht ausgeschlossen, dass die Informationen dazu verwendet würden, den Mitgesellschaftern ein Kaufangebot zu unterbreiten.

Die Beklagte lehnte das Auskunftsbegehren ab, u.a. auf Hinweis auf die DSGVO.

Der BGH hat nun klargestellt, dass ein solches Auskunftsbegehren datenschutzkonform ist.

"Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung stellt ein Auskunftsersuchen des Gesellschafters, das auch dem Ziel dient, die Namen, Anschriften und Beteiligungshöhe der Mitgesellschafter dazu zu verwenden, diesen Kaufangebote für ihre Anteile zu unterbreiten, keine unzulässige Rechtsausübung und keinen Missbrauch des Auskunftsrechts dar. 

Einem solchen Auskunftsbegehren stehen auch nicht die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung entgegen (OLG München, NZG 2019, 540 Rn. 23, 27 ff.; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20. Dezember 2019 - 10 U 146/18, BeckRS 2019, 67300 Rn. 44 ff., 54 f.; KG, Beschluss vom 15. April 2020- 23 U 149/18, juris Rn. 30, 34 f.; NZG 2020, 985 Rn. 16 aE). Diese Rechtsprechung ist in der Literatur auf Zustimmung gestoßen (MünchKommHGB/Grunewald, Bd. 2, 5. Aufl., § 166 Rn. 15; Chatard/Horn, ZIP 2019, 2242, 2244, 2247 f.; Kunkel/Kunkel, jurisPR-HaGesR 41/2021 Anm. 6; Schultheis, GWR 2019, 93; Vosberg/Klawa, EWiR 2019, 231, 232; Wehmeyer, PinG 2019, 182). (…) 

Diese obergerichtliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 12; Urteil vom 16. Dezember 2014 - II ZR 277/13, ZIP 2015, 319 Rn. 11). 

Danach muss, wer sich an einer Personen- bzw. Personenhandelsgesellschaft, insbesondere in Form einer Publikumsgesellschaft beteiligt, damit rechnen, dass neben seinen Daten auch seine Beteiligungshöhe an seine Mitgesellschafter bzw. diesen gleichgestellten Mittreugebern mitgeteilt wird."

Und weiter:

"Aus der Begründung des Auskunftsrechts durch den Bundesgerichtshof ergibt sich aber mit hinreichender Klarheit, dass auch die Mitteilung der Beteiligungshöhe datenschutzrechtlich zulässig ist. 

In jeder Gesellschaft ist das Zusammenwirken der Gesellschafter ein elementarer Bestandteil der Willensbildung. Deshalb muss insbesondere der Anleger einer Publikumsgesellschaft, wenn seine Stimmkraft von der Höhe der gezeichneten Kapitaleinlage abhängig ist, wie hier nach § 11 Nr. 3 GV, wissen, wie die Stimmen und damit die Machtverhältnisse in der Gesellschaft verteilt sind, um seine Mitgliedschaftsrechte informiert ausüben zu können. Es macht für die Stellung des die Auskunft begehrenden Gesellschafters gerade einen entscheidenden Unterschied, ob neben ihm nur Kleinanleger oder auch ein oder mehrere Großanleger beteiligt sind (…). 

Infolgedessen ist auch die Kenntnis vom Umfang der Beteiligungen der Mitgesellschafter für die informierte Ausübung der Mitgliedschaftsrechte erforderlich i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b) DS-GVO."

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