Eine Klausel im Adressfeld einer Gewinnspielkarte, die hinsichtlich der Angabe der Telefonnummer vorsieht "Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der Z (...) GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden)" ist nicht hinreichend transparent und somit wettbewerbswidrig <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile einwilligungserklaerung-zu-werbeanrufen-auf-gewinnspiel-teilnahmekarte-unzulaessig-i-zr-50-09-bundesgerichtshof--20110414.html _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 14.04.2011 - Az.: I ZR 50/09).
In einer Autozeitschrift wurde in einem Beiheft ein Gewinnspiel veranstaltet. Auf der Teilnahmekarte befand sich bei den auszufüllenden persönlichen Daten des Teilnehmers unter dem Feld Telefonnummer die Angabe:
"Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der Z (...) GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden)".
Die Karlsruher Richter stuften die Klausel als nicht ausreichend transparent ein.
Dem Teilnehmer erschließe sich nicht, ob nun die Angabe der Telefonnummer verpflichtend sei oder nicht. Denn die Freiwilligkeit könne sich einerseits auf die Nennung der Nummer beziehen, andererseits aber auch auf das Einverständnis zur Telefonwerbung ausgerichtet sein. Da dies unklar sei, verstoße das Gewinnspiel gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot.
Eine weitere Unsicherheit ergebe sich aus der Formulierung "weitere interessante telefonische Angebote … aus dem Abonnementbereich". Daraus gehe nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit hervor, für welche Angebote eine Einwilligung für Werbung per Telefon erteilt werde. Der Begriff "Bereich" sei viel zu undeutlich und lasse nicht erkennen, ob er nur die Werbung für den Abschluss von Abonnementverträgen durch den Verbraucher oder auch den Absatz von damit in irgendeiner Weise zusammenhängenden Waren oder Dienstleistungen umfasse.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung ist aus mehreren Gründen von wichtiger Bedeutung:
Zunächst bestätigt das Gericht seine bisherige Rechtsprechung, wonach derartige Bestimmungen zu unbestimmt seien, weil sie in nicht ausreichender Weise den Umfang für das telefonische Einverständnis festlegen würden.
Neu hingegen ist, dass der BGH eine derartige Klausel schwerpunktmäßig unter dem Aspekt der ausreichenden Transparenz prüft und nicht - wie sonst üblich - ob nicht ein Fall der unzumutbaren Belästigung vorliegt.
Nimmt man die aktuellen Worte des BGH Ernst, dann hat sich für die Direktmarketing-Unternehmen eine weitere Büchse der Pandora geöffnet. Neben den bereits bestehenden massiven Schranken aus dem Datenschutz- und Wettbewerbsrecht gesellt sich nun eine weitere Problemlage hinzu.
Ausführlich zur Problematik der Einwilligungsklausel bei Gewinnspielen siehe das neue Buch von RA Dr. Bahr <link http: www.gewerblicher-adresshandel.de _blank external-link-new-window>"Recht des Adresshandels".
Die Entscheidung ist noch aus einem weiteren Grund lesenswert. Erst vor kurzem hat das KG Berlin <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile keine-agb-inhaltskontrolle-von-gesonderter-einverstaendniserklaerung-bei-gewinnspiel-23-u-34-10-kammergericht-berlin-20100826.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 26.08.2010 - Az.: 23 U 34/10) vor kurzem entschieden, dass vertragliche Klauseln bei Gewinnspielen nicht nach AGB-Recht zu überprüfen sind. Siehe dazu die <link record:tt_news:6342>Anmerkung von RA Dr. Bahr.
Der BGH heizt diese Fragestellung an, indem er deutlich erkennen lässt, dass er die Ansicht des KG Berlin für nicht ganz abwegig hält. Letzten Endes lässt er die Frage aber offen, da sie nichts am Ausgang des Verfahrens geändert hätte.