Auch ein exzessiver DSGVO-Auskunftsanspruch eines Arbeitnehmers gegen seinen Ex-Arbeitgeber führt nicht automatisch zum Rechtsmissbrauch. Dies gilt auch dann, wenn beim Arbeitgeber dadurch ein erheblicher Aufwand entsteht (OLG Nürnberg, Urt v. 29.11.2023 - Az.: 4 U 347/21).
Der Kläger war ehemaliger Angestellter der beklagten Firma, zuletzt in der Position eines Vorstandsmitglieds. Er machte nun vor Gericht einen umfangreichen DSGVO-Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend.
Der verklagte Arbeitgeber erteilte Auskunft über die im Stammsystem hinterlegten Daten.
Der Kläger wollte jedoch eine umfassende Auskunft, d.h. sämtliche Informationen, die bei der Beklagten gespeichert waren und nicht nur hinsichtlich der im Stammsystem gespeicherten (z.B. Protokoll hinsichtlich Vorstandssitzungen, E-Mail-Verkehr usw.).
Der Arbeitgeber wandte ein, dass der hier geltend gemachte Umfang des Auskunftsanspruchs weit überhöht und somit exzessiv. Es liege ein rechtsmissbräuchliches Handeln des Klägers vor.
1. Kein rechtsmissbräuchliches Handeln trotz massivem Umfang des Auskunftsbegehrens:
Das OLG Nürnberg entschied nun, dass bei der Bewertung, ob ein DSGVO-Auskunftsbegehren exzessiv sei, die Tatsache, dass ein solcher Anspruch beim Ex-Arbeitgeber ganz erheblichen Aufwand verursacht, komplett unberücksichtigt zu lassen sei. Denn nach den DSGVO-Vorschriften sei die entstandene Arbeit kein zu beachtendes Merkmal:
“Dies gilt auch, wenn die Auskunft gem. Art. 15 DSGVO beim Verantwortlichen sehr viel Aufwand verursacht, da der Aufwand des Verantwortlichen für Art. 15 DSGVO keine Rolle spielt, oder wenn der Betroffene mehrfache Auskunftsansprüche geltend macht, da sie nur im Rahmen des Exzesses einen Rechtsmissbrauch begründen (…).”
2. Motiv des Auskunftsbegehrens ebenfalls unerheblich:
Auch das tatsächliche, hinter dem Auskunftsbegehren stehende Motiv sei unbeachtlich, so die Richter weiter:
"Nach Wortlaut und Zweck von Art. 12 Abs. 5 S. 1, Art. 15 DSGVO liegt kein Missbrauch vor, wenn ein Betroffener das Auskunftsrecht (auch) für datenschutzfremde Motive verwendet, etwa um Informationen für Vergleichsverhandlungen oder um bei ihm nicht mehr vorhandene Vertragsinformationen zu erhalten (z.B. Auskunft über Konten, Versicherungsbedingungen etc.), da sich eine solche Beschränkung auf eine bestimmte Motivlage nicht in Art. 15 DSGVO findet. (…)
Da die Motivation des Klägers für die Begründetheit des Auskunftsverlangens keine Rolle spielt, kommt es auch nicht darauf an, ob er – jedenfalls ursprünglich – hoffte, durch die Datenauskunft Erkenntnisse für seine beim Landgericht Oldenburg anhängig gewesene Klage zu erlangen. Gleichfalls kommt es nicht darauf an, ob die Datenauskunft für den Beklagten mit viel Mühe oder Zeitaufwand verbunden ist, denn der Aufwand ist unerheblich. Exzessiv ist die Datenauskunft schon deswegen nicht, weil es sich um den ersten Antrag handelt."
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Frage, ob mit einem DSGVO-Anspruch nach Art. 15 DSGVO auch sachfremde Motive verfolgt werden dürfen, wird in der Rechtsprechung bislang sehr unterschiedlich beurteilt. Ein erheblicher Teil der Instanzgerichte geht - anders als das OLG Nürnberg - beim Vorliegen solcher Umstände von einem Rechtsmissbrauch aus.