Eine wettbewerbswidrige SEPA-Diskriminierung (hier: litauisches Konto) liegt bereits dann vor, wenn das Unternehmen durch bewusstes Handeln den Eindruck vermittelt, das Konto nicht zu akzeptieren. Nicht erforderlich ist, ob auch tatsächlich letzten Endes eine Ablehnung erfolgt (LG Düsseldorf, Urt. v. 08.03.2024 - Az.: 38 O 219/23).
Ein Verbraucher hatte bei der Beklagten ein Zeitschriften-Abo. Im Laufe des Abonnements bat er das Unternehmen, die Entgelte zukünftig von seinem litauischen Konto einzuziehen.
Die Beklagte bat um die Übersendung eines neuen, unterschriebenen SEPA-Lastschriftmandats und teilte zudem wörtlich mit:
“Weiterhin möchten wir Sie darauf hinweisen, dass wir die Lastschrift nur von deutschen Konten einziehen können.”
Das LG Düsseldorf sah bereits in der wörtlichen Erklärung einen Verstoß gegen Art. 9 Abs.3 SEPA-VO und nahm eine Wettbewerbsverletzung an.
Es reiche daher, dass bereits der bloße Eindruck erweckt werde, dass ein ausländisches Konto nicht akzeptiert werde:
"Entscheidend ist, ob das Gegenüber des Zahlungsempfängers – hier also ein Referenzverbraucher in dem eben beschriebenen Sinne in der Position des Empfängers der E-Mail der Beklagten – dessen Erklärung dahin versteht, dass der Zahlungsempfänger Gelder nur von in bestimmten Ländern geführten Konten einziehen wird, nicht hingegen, ob er meint, der Zahlungsempfänger sei hierzu befugt und könne rechtlich verbindliche Festlegungen treffen.
Von einer durch Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO verbotenen „Vorgabe“ des Mitgliedstaates, in dem das Konto des Zahlers zu führen ist, ist deshalb bereits dann auszugehen, wenn der Zahlungsempfänger faktisch das Verhalten des Zahlers lenkt, indem er den Eindruck vermittelt, nur in bestimmten Ländern geführte Konten zu akzeptieren."
Der Wettbewerbsverstoß an sich liege darin, dass die ausländische Zahlungsverbindung hätte akzeptiert werden müssen:
"Die Beklagte hat mit dem Versand der E-Mail an ihren Kunden gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO verstoßen.
Gemäß Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO gibt ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto die Anforderungen des Art. 3 SEPA-VO erfüllt.
Diese Vorgabe hat die Beklagte missachtet."