Die DSGVO begründet für den Geschäftsführer einer GmbH keinen Anspruch darauf, sein Geburtsdatum und seinen Wohnort aus dem Handelsregister entfernen zu lassen (BGH, Beschl. v. 23.01.2024 - Az.: II ZB 7/23).
Der Geschäftsführer einer GmbH, der gegen die Aufnahme seines Geburtsdatums und Wohnorts in das offizielle Handelsregister vorging, berief sich BGH auf die DSGVO, um die Löschung dieser Informationen zu erwirken.
Der BGH wies sein Anliegen ab und entschied, dass er keinen Anspruch auf Löschung hat.
Die offiziellen Leitsätze des Urteils besagen:
"1. Der Geschäftsführer einer GmbH hat keinen Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO auf Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts im Handelsregister.
2. Der Wohnort des Geschäftsführers einer GmbH ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
3. Ein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Abs. 1 DS-GVO besteht nicht, wenn die Datenverarbeitung aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO zur Erfüllung einer rechtlichen Pflicht des Verantwortlichen erfolgt. Das gilt auch dann, wenn die Verarbeitung zugleich nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DS-GVO erlaubt wäre. Auch ein Anspruch aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. d DS-GVO auf Einschränkung der Verarbeitung besteht in diesem Fall nicht."
Das Handelsregister gewährleiste die notwendige und erforderliche Rechtssicherheit, so die Richter. Daher sei eine Verarbeitung auch gegen den Willen des Einzelnen erlaubt:
"Sinn und Zweck des Handelsregisters liegen darin, es der Öffentlichkeit zu ermöglichen, sich über die Rechtsverhältnisse von Kaufleuten und Gesellschaften zu unterrichten, und Umstände zu verlautbaren, die für den Rechtsverkehr von erheblicher Bedeutung sind (…)
Der Verwirklichung dieses schützenswerten Interesses des Rechtsverkehrs, sich über die Vertretungsverhältnisse der am geschäftlichen Verkehr teilnehmenden Kapitalgesellschaften informieren und vergewissern zu können, dient insbesondere die Eintragung, Speicherung und Offenlegung des vollständigen Namens, Geburtsdatums und Wohnorts eines GmbH-Geschäftsführers (…)."
Und weiter:
"Die Person des Geschäftsführers gehört zu den Grundinformationen über eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, weil er das vertretungsberechtigte Organ der Gesellschaft ist, das im Rechtsverkehr verbindlich für die Gesellschaft als juristischer Person handeln darf (…).
Zur Gewährung eines elementaren Mindestmaßes an Sicherheit für diejenigen, die in rechtsgeschäftlichen Kontakt mit der Gesellschaft treten und die ein Interesse daran haben, dass die für die Gesellschaft abgegebenen oder entgegengenommenen Willenserklärungen einer vertretungsberechtigten Person mit Wirkung für und gegen die Gesellschaft zugerechnet werden, gehört daher die Möglichkeit der zuverlässigen Kenntnisnahme der Person, die als Geschäftsführer diese Funktion für die Gesellschaft als gleichsam verlängerter "natürlicher" Arm nach außen wahrnimmt.
Um das vertretungsberechtigte Organ im Rechtsverkehr identifizieren zu können, werden der Vor- und Familienname nebst Geburtsdatum und Wohnort im Handelsregister eingetragen (…) und gemäß § 10 HGB zusammen mit dem Gesamteintrag der Gesellschaft der Öffentlichkeit bekannt gemacht (…)."