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Kategorie: Onlinerecht

VG Lüneburg: GPS-Ortungssystem des eigenen Fuhrparks verstößt gegen DSGVO

Ein Gebäudereinigungsunternehmen darf für seinen Fuhrpark kein GPS-Ortungssystem betreiben, da dies gegen die DSGVO verstößt (VG Lüneburg, Urt. v. 19.03.2019 - Az.: 4 A 12/19).

Die Klägerin wehrte sich gegen eine Untersagungsanordnung der niedersächsischen Datenschutzbehörde.

Die Klägerin betrieb ein Gebäudereinigungsunternehmen. Die Firmenfahrzeuge, die die Mitarbeiter nutzten, waren mit GPS-Systemen ausgestattet. Die verwendete Hardware war vom Hersteller so ausgelegt, dass sie für einen Zeitraum von 150 Tagen ständig jegliche gefahrene Strecke mit Start- und Zielpunkten einschließlich der gefahrenen Zeit und zumindest des Status der Zündung (Ein/Aus) speicherte. Eine Taste zum Ein- und Ausschalten des Ortungssystems war nicht vorhanden. Zwischen dem Ende eines Arbeitstages und dem Beginn der Arbeitszeit des Folgetages war eine Deaktivierung nur unter erheblichem Aufwand möglich. Das Ortungssystem erfasste die Kennzeichen der betroffenen Fahrzeuge. Die Fahrzeuge waren den jeweiligen betrieblichen Nutzern zugeordnet.

Die Klägerin rechtfertigte ihr Handeln mit mehreren Gründen. So diene das System dem Diebstahlschutz. Auch sei nur damit eine effektive Planung aller vorhandenen Außendienstmitarbeiter möglich, die in unerwarteten Fällen (z.B. Erkrankung) notwendig sei. Außerdem liege eine Einwilligung der betroffenen Mitarbeiter vor.

Das VG Lüneburg bewertete die Anordnung der Behörde als rechtmäßig. Die Klägerin habe mit ihren Handlungen gegen die DSGVO verstoßen.

Hinsichtlich des Arguments Diebstahlschutz stellte das Gericht mit klaren Worten fest, dass Ortungssysteme seien für präventiven Diebstahlschutz völlig ungeeignet seien. Für das Wiederauffinden womöglich entwendeter Firmenfahrzeuge reiche die anlassbezogene Erhebung im Falle eines festgestellten Fahrzeugverlustes aus. Eine ständige Erfassung der Fahrzeugposition und die Speicherung über 150 Tage sei nicht erforderlich.

Auch für eine außerplanmäßige akut werdende zentrale Koordination von Mitarbeitern und Fahrzeugen (z.B. infolge von Krankheitsausfällen, Staus, Unfällen) sei das GPS-System ungeeignet. Es würde als weniger stark eingreifende Maßnahme die Gewährleistung einer Erreichbarkeit von Mitarbeitern per Mobiltelefon genügen. Die ständige Erfassung von Standort-, Bewegungs- und Zeitdaten der Firmenfahrzeuge und die Speicherung über 150 Tage sei nicht notwendig. Denn die im Reinigungsgewerbe zu erledigenden Aufgaben seien - anders als etwa im Transport- und Beförderungsgewerbe - ihrer Natur nach nicht zeitkritisch, was auch im Falle von Akutausfällen gelte.

Die getroffenen Einwilligungen bewertete das VG Lüneburg als nicht wirksam. Aus den Dokumenten ergebe sich nicht durchgehend eindeutige Einverständniserklärung der Mitarbeiter. Vielmehr erweckten die Sätze den Eindruck, lediglich über die technische Ausrüstung der Fahrzeuge mit Ortungstechnik an sich zu informieren. Die Mitarbeiter würden nur partiell über den mit der Datenverarbeitung verfolgten Zweck aufgeklärt. Auch fehle der Hinweis auf das Widerrufsrecht vollständig.

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