Eine Detektei, die zur Erstellung eines Bewegungsprofils einen GPS-Sender an einem fremden Fahrzeug anbringt, kann hierdurch eine strafbare Datenschutzverletzung begehen <link http: www.online-und-recht.de urteile strafbarkeit-durch-anbringen-eines-gps-senders-an-fremdem-fahrzeug-durch-detektei-26-qs-45-11-landgericht-lueneburg-20110328.html _blank external-link-new-window>(LG Lüneburg, Beschl. v. 28.03.2011 - Az.: 26 Qs 45/11).
Der Beschuldigte unterhielt eine Privatdetektei. Im Auftrag von Kunden erstellte er Bewegungsprofile von Personen. Dafür brachte er heimlich einen GPS-Sender an dem Fahrzeug des Beschatteten an.
Als die Polizei davon erfuhr, beschlagnahmte sie das Gerät. Der Beschuldigte wehrte sich gegen die Maßnahme.
Und verlor vor dem LG Lüneburg. Der Einsatz des GPS-Senders sei eine datenschutzrechtlich relevante Handlung. Durch das Speichern der Daten würden unerlaubt personenbezogene Daten ermittelt. Ein Rechtfertigungsgrund sei nicht erkennbar.
Da die Handlungen in Gewinnerzielungsabsicht geschehen sei, bestehe der Verdacht einer strafbaren Datenschutzverletzung, so dass die Beschlagnahme zu Recht erfolgt sei.