Der BFH hat in einem aktuellen Verfahren noch einmal verdeutlicht, dass Insolvenzverwalter keinen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO hat (BFH, Urt. v. 05.12.2023 - Az.: IX B 108/22).
Geklagt hatte ein Insolvenzverwalter, der vom zuständigen Finanzamt Auskunft nach Art. 15 DSGVO begehrte.
Der BFH hat klargestellt, dass auch in diesen Fällen die höchstrichterliche Rechtsprechung anzuwenden ist und die DSGVO-Norm nicht greift:
"Die Frage, ob und in welchem Umfang der Insolvenzverwalter Zugang zu steuerlichen Daten des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt ‑‑FA‑‑) hat, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts ‑‑BVerwG‑‑ vom 16.09.2020 - 6 C 10/19 und vom 25.02.2022 - 10 C 4/20 (7 C 31/17), BVerwGE 175, 62).
Insoweit ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass das Recht des Insolvenzverwalters auf Auskunft gegenüber dem FA nicht besteht, soweit die Auskunftserteilung das FA in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der Verteidigung gegen das FA geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde.
Ebenfalls ist geklärt, dass der Anspruch auf Akteneinsicht nicht aus Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i.V.m. § 2a Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) folgt.
Denn der Insolvenzverwalter ist hinsichtlich der Steuerdaten des Insolvenzschuldners nicht "betroffene Person" im Sinne des Art. 4 Nr. 1, Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Daher geht der Auskunftsanspruch des Insolvenzschuldners nicht gemäß § 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters über (…)."