Es besteht kein Anspruch auf Löschung eines SCHUFA-Eintrags, wenn der Gläubiger in ausreichender Form nachweisen kann, dass die vorherigen Mahnungen den Schuldner erreicht haben (LG Bonn, Urt. v. 23.10.2019 - Az.: 1 O 322/19).
Der Kläger war Kunde bei der Beklagten, einem Telekommunikations-Unternehmen. Sobald dieser seine Rechnungen nicht mehr bezahlte, mahnte die Beklagte mehrfach. Als dies erfolglos blieb, meldete sie die offene Forderung der SCHUFA.
Der Kläger erfuhr im Rahmen eines Hauserwerbs von diesem Eintrag und begehrte die Löschung. Er trug vor, dass er sämtliche außergerichtlichen Mahnungen und Erinnerungen nie erhalten habe.
Das LG Bonn hielt diesen Vortrag für wenig glaubwürdig und ging vielmehr davon aus, dass es sich um reine Schutzbehauptungen handle.
Für die Telekommunikations-Firma spreche zunächst, dass der Postversand in einem automatisierten und jährlich zertifizierten Verfahren erfolge. Darüber hinaus werde vom Kläger behauptet, dass nur bestimmte Schreiben nicht angekommen seien. Auffällig sei auch, dass in der Kläger in seiner Korrespondenz zu keiner Zeit die fehlenden Rechnungen, Mahnungen oder sonstigen Mitteilungen über die bestehende Verbindlichkeit erwähnt habe.
Eine solche außergewöhnliche Häufung angeblich abhanden gekommener Nachrichten, zumal über verschiedene Übertragungswege (E-Mail, Post, SMS) rechtfertige aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung die Annahme, dass der Kläger die Mahnungen tatsächlich erhalten habe.
Es falle auf, dass der Kläger sich in seinem Vortrag auf einfaches Bestreiten beschränke. Auch in der mündlichen Verhandlung habe er sich nach Überzeugung der Kammer bei Nachfragen erkennbar erklärungsunwillig gezeigt.
Da die Mahnungen ordnungsgemäß erfolgt seien, habe die Beklagte die Meldung an die SCHUFA vornehmen dürfen. Die Klage sei daher unbegründet.