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Kategorie: Datenschutzrecht

LG Wiesbaden: Kein DSGVO-Schadensersatz bei Meldung an die SCHUFA ohne Einwilligung bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages

Die Übermittlung von Positivdaten an die SCHUFA ohne seine Einwilligung stellt keinen ersatzfähigen Schaden dar.

Ein DSGVO-Schadensersatz besteht auch dann nicht, wenn be Abschluss eines Mobilfunkvertrages die Meldung von Positivdaten an die SCHUFA automatisch und ohne Einwilligung des Betroffenen erfolgt (LG Wiesbaden, Urt. v. 16.04.2024 - Az.: 10 O 100/23)..

Der Kläger schloss einen Mobilfunkvertrag mit der Beklagten, einem Telekommunikationsunternehmen. Dabei wurden bestimmte Daten wie Name, Anschrift, Geburtsdatum, Beginn und Ende des Mobilfunkvertrags sowie die Vertragsnummer an die SCHUFA übermittelt, ohne dass der Kläger dafür seine Einwilligung gegeben hatte.

Der Kläger forderte Schadensersatz, da er die Datenübermittlung als Datenschutzverletzung betrachtete.

Das LG Wiesbaden wies die Klage ab, da es bereits an einem Schaden fehle:

"Es fehlt (…) an einem ersatzfähigen Schaden. Es war für das Gericht bei Durchlesen der Klageschrift schon nicht ersichtlich, inwieweit die Weitergabe von so genannten Positivdaten (oder nur Vertragsdaten?), nämlich dass der Kunde einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen hat, zu einem immateriellen Schaden führen soll. Der diesbezügliche Sachvortrag ist pauschal und wird in zahlreichen weiteren Klagen inhaltsgleich verwendet. Angeblich habe der Kläger nach seiner Auskunft vom 14.10.2023 das Gefühl eines Kontrollverlustes und große Sorge auch in Bezug auf die eigene Bonität.

Schon diese Aussage ist schlicht nicht nachvollziehbar, wenn die zitierte Information aus der SCHUFA-Auskunft weiter gemeldet worden sind. 

Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, wie Sorge hinsichtlich der eigenen Bonität entstehen kann. Ein Problem könnte doch allenfalls dann entstehen, wenn entsprechende Negativdaten weitergeleitet würden. Es ist genauso wenig ersichtlich, wie eine ständige Angst vor - mindestens - unangenehmen Rückfragen überhaupt erklärbar sein soll. Es scheint maßlos übertrieben, wenn diesbezüglich von einer „ständigen Angst“ gesprochen wird. Bei dem Begriff „Angst“ handelt es sich um eine Steigerung zum Begriff der Befürchtung. 

Es ist aber schon nicht plausibel, inwieweit überhaupt eine Befürchtung bestehen könnte, dass unangenehme Rückfragen erfolgen, wenn die angegebene Information aus der SCHUFA-Auskunft weitergeleitet werden. Auch ist nicht nachvollziehbar, inwieweit die freie Entscheidung des Klägers im Hinblick auf neue Vertragsabschlüsse und freie Entfaltungsmöglichkeiten bei der weiteren Gestaltung des eigenen Lebens untergraben werden."

Und weiter:

"Die Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 11.4.24 hat auch nichts davon zutage gefördert. 

Der Kläger vermochte auf Nachfrage schon nicht zu sagen, wie genau die Mitteilung der SCHUFA lautete, die Stein des Anstoßes war. Es entstand der Eindruck, dass er den Begriff „Positivdaten“ als Problem aufgeschnappt hat. Ob diese den Vertragsdaten entsprechen, konnte er aber auch nicht sagen.

Eine irgendwie geartete spürbar tatsächliche Beeinträchtigung persönlichkeitsbezogener Belange von einigem Gewicht hat der Kläger nicht dargetan und ist für das Gericht nicht ansatzweise erkennbar.

Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass der Kläger bereits beim Abschluss des Vertrages darauf hingewiesen worden ist, dass personenbezogene Daten an Auskunfteien übermittelt würden. Wenn dies ihn tatsächlich so belastet hätte oder belasten würde, hätte er konsequenterweise einen solchen Vertrag mit diesem Mobilfunkanbieter nicht abschließen dürfen oder ihn wenigstens nach der SCHUFA-Auskunft kündigen müssen."

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