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Kategorie: Onlinerecht

LG Leipzig: Kein DSGVO-Schadensersatz bei verspäteter oder nicht erfolgter Auskunft

Eine verspätete oder nicht erfolgte DSGVO-Auskunft führt nicht automatisch zu einem Schadensersatz-Anspruch nach Art. 82 DSGVO, da es an der notwendigen Erheblichkeit fehlt (LG Leipzig, Urt. v. 23.12.2021 - Az.: 03 O 1268721).

Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung machte eine Partei einen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO geltend, weil die erteilte DSGVO-Auskunft nur verspätet erfolgt war:

"Kein DSGVO-Schadensersatz bei verspäteter oder nicht erfolgter Auskunft

"Allein der Verstoß gegen die DSGVO reicht für sich genommen noch nicht aus, einen Schadensersatzanspruch auszulösen.

Ohne Schaden gibt es keinen Schadensersatzanspruch (...). Vielmehr muss dem von einem Datenschutzverstoß Betroffenen ein spürbarer Nachteil entstanden sein. Es muss eine objektiv nachvollziehbare, mit gewissem Gewicht erfolgte, Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen vorliegen. Die Beeinträchtigung muss von einer gewissen Erheblichkeit sein."

Und weiter:

"Einen normativen Anknüpfungspunkt hierzu gibt die DSGVO in ihren Erwägungsgründen 75 und 85. Im Anschluss an die beispielhafte Aufzählung möglicher - hier nicht geltend gemachter - Beeinträchtigungen durch Datenschutzverletzungen (Diskriminierung, Identitätsdiebstahl oder - betrug, Rufschädigung, Verlust der Vertraulichkeit von einem Berufsgeheimnis unterliegenden Daten) ist dort ergänzend allgemein von anderen erheblichen wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nachteilen die Rede (...).

Demzufolge kann die Beklagte keine Entschädigung für eine verspätete Datenauskunft sowie für die bislang noch nicht vollständig erteilte Datenauskunft von der Klägerin beanspruchen.

Allein der Umstand, dass die Beklagte auf die (vollständige) Datenauskunft noch warten muss, kann keinen ersatzfähigen Schaden begründen.

Es muss auch bei einem immateriellen Schaden eine Beeinträchtigung eingetreten sein, die unabhängig von einer Erheblichkeitsschwelle wenigstens spürbar sein muss. Anderenfalls scheidet ein Schaden schon begrifflich aus (...).

Die im Erwägungsgrund 75 der DSGVO genannten immateriellen Nachteile, wie eine Diskriminierung, ein Identitätsdiebstahl, ein Identitätsbetrug, eine Rufschädigung, ein Verlust der Vertraulichkeit oder sonstige gesellschaftliche Nachteile sind der Beklagten durch die Führung der Handakten durch die von ihr beauftragten Rechtsanwälte in den familiengerichtlichen Verfahren unstreitig nicht erwachsen.

Demzufolge scheidet auch die Zusprechung eines Schmerzensgeldes im Streitfall für die bislang nicht erteilte Datenauskunft nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO aus."

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