Greifen Dritte umfangreich öffentlich zugängliche Daten von Facebook (sog. Scraping), so hat ein betroffener User gegen Facebook keinen Anspruch auf DSGVO-Schadensersatz, da ihn ein überwiegendes Mitverschulden trifft (LG Hamburg, Urt. v. 03.01.2023 - Az.: 322 O 112/22).
Der Kläger war User bei der Online-Plattform Facebook und verlangte wegen Datenschutzverstößen eine Geldentschädigung. Es ging dabei um die öffentlich zugänglich Daten des Klägers, die Dritte von den Facebook-Seiten abgreifen und konzentriert sammeln konnten (sog. Scraping).
Das Gericht wies die Klage ab:
"Die Ansprüche des Klägers scheitern darüber hinaus auch bereits daran, dass ein überwiegendes Mitverschulden des Klägers vorliegt.
Der Kläger wusste, dass seine Daten von ihm öffentlich gestellt worden waren. Dadurch war der Kläger damit einverstanden, dass jedermann darauf Zugriff nahm.
Zwar sahen die Nutzungsbedingungen von Facebook ein Verbot des Scrapens vor. Das diente jedoch nicht dem Schutz gerade des Klägers.
Ob der Dritte neben dem Zugriff auf Daten des Klägers auch auf Daten weiterer Facebook-Nutzer zugriff, war für eine Beeinträchtigung der Interessen des Klägers einerlei.
Der Effekt für den Kläger wäre der gleiche, wenn der Dritte ausschließlich auf die Daten des Klägers zugegriffen hätte. Wenn der Kläger seine Daten vor Dritten hätte schützen wollen, so hätte er dies tun können. Er hat jedoch keinerlei diesbezügliche Anstrengungen seinerseits vorgetragen, so dass es unerheblich ist, ob die diesbezüglichen Optionen leicht oder schwer zu finden waren."