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Kategorie: Onlinerecht

LG Frankfurt a.M.: Kein DSGVO-Schadensersatzanspruch bei unerlaubter Facebook-Sperrung

Auch bei einer unerlaubten Account-Sperrung durch Facebook  besteht kein Schadensersatzanspruch auf Basis der DSGVO (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.09.2020 - Az.: 2-03 O 48/19).

Der Kläger hatte einen Facebook -Zugang, war jedoch wegen eines Beitrages unberechtigt gesperrt worden. Deswegen verlangte er nach Art. 82 DSGVO Schadensersatz.

Zu Unrecht wie das LG Frankfurt a.M. nun entschied, denn es bereits die notwendige Datenschutzverletzung:

"Der Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO.

Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Daten des Klägers – jedenfalls in Bezug auf die hier streitgegenständliche Sperre – in datenschutzrechtswidriger Weise verarbeitet hätte.

Nach den AGB der Beklagten darf die Beklagte solche Löschungen vornehmen und Sperren aussprechen. Dann ist aber auch die Verarbeitung der Daten für diesen Zweck von Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO erfasst.

Dass die Datenverarbeitung der Beklagten aus anderen Gründen rechtswidrig wäre, hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, welcher Schaden dem Kläger durch die angeblich rechtswidrige Verarbeitung entstanden sein sollte."

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Auch das OLG Dresden (Urt. v. 20.08.2020 - Az.: 4 U 784/29) verneint einen DSGVO-Schadensersatzanspruch bei der bloßen Löschung eines Posts auf einem sozialen Netzwerk.

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