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Kategorie: Datenschutzrecht

LG Stade: Kein DSGVO-Schadensersatzanspruch, wenn bei Abschluss eines Mobilfunkvertrags eine Meldung an die SCHUFA ohne Einwilligung erfolgt

Die ungenehmigte Meldung von Positivdaten an die SCHUFA beim Abschluss eines Handyvertrags begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO.

Wenn bei Abschluss eines Handyvertrags automatisch Positivdaten an die SCHUFA gemeldet werden, entsteht daraus nicht automatisch ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO (LG Stade, Urt. v. 30.04.2024 - Az.: 4 O 316/23).

Der Kläger schloss einen Vertrag für Mobilfunkdienste mit der Beklagten, einem Telekommunikationsanbieter, ab. Dabei wurden ohne seine Zustimmung Daten wie Name, Adresse, Geburtsdatum sowie Beginn und Ende des Vertrags sowie die Vertragsnummer an die SCHUFA übermittelt.

Da der Kläger dies als Verletzung seiner Datenschutzrechte ansah, verlangte er mindestens 5.000,- EUR Schadensersatz.

Das Gericht wies die Klage vollständig ab.

Es fehle bereits an einem nachgewiesenen Schaden. In der Klage seien dazu lediglich textbausteinartige Ausführungen gemacht worden:

"Es verbleibt auch nach dieser Entscheidung des EuGH vom 14.12.2023 insoweit also bei der Darlegungs- und Beweislast für den Kläger. Das bloße pauschale und nicht substantiierte Berufen auf eine abstrakte Befürchtung reicht daher auch hiernach weiterhin nicht zur Darlegung eines immateriellen Schadens aus. (…)

Hieran fehlt es. Die Ausführungen in der Klageschrift beschränken sich zunächst auf textbausteinartige und formelhafte Äußerungen ohne konkreten Bezug zum Kläger. So wird auf Seite 3 der Klageschrift (Bl. 3 d.A.) allgemein auf die Gefühle von Kontrollverlust, Sorge, Beunruhigung, Angst, Unwohlsein, Existenzsorge, Stress und Unruhe verwiesen, ohne dass näher ausgeführt wird, wie sich diese Gefühle konkret bei dem Kläger geäußert haben sollen und welche genauen Folgen dies ggf. für sein Leben im konkreten Einzelfall haben soll. Der Kammer ist überdies aus Parallelverfahren bekannt, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers in allen Verfahren gegen die Beklagte exakt dieselben Sorgen, Ängste usw. durch die Nutzung von Textbausteinen schildern."

Und weiter:

"Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung seine in der Klageschrift vorgetragenen Empfindungen dahin relativiert, dass er die Gefühle wie Stress, Unruhe usw. nicht tagtäglich, namentlich nicht „von morgens bis abends“ empfinde. Er empfinde vielmehr eine permanente Unsicherheit in Bezug auf ungewollte Daten im S. Score, die einen negativen Einfluss auf die Einstufung seiner Bonität haben könnten. Außerdem sei er seit dem Vorfall bei Kreditanfragen sehr sensibel geworden und würde solche seltener stellen als zuvor, was unter anderem an dem hier fraglichen Datenschutzverstoß liege.

Aufgrund dieser Angaben kommt die Kammer nicht zu der Überzeugung, dass der Kläger einen über den Kontrollverlust hinausgehenden immateriellen Schaden in Form einer persönlichen bzw. psychologischen Beeinträchtigung erlitten hat. Die beschriebene Unsicherheit in Bezug auf die Weitergabe von persönlichen Daten stellt gerade keine psychologische Beeinträchtigung dar, die ein Maß erreicht, das einen Schmerzensgeldanspruch entstehen lassen würde. 

Es ist hier nicht ersichtlich, dass der vermeintliche Datenschutzverstoß Einfluss auf die Lebensführung des Klägers hatte. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger auch nach der hiesigen Einmeldung unstreitig insbesondere Finanzierungsverträge abschloss und sein S.-Score zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung mit 98,16% in einem positiven Bereich lag."

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